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FG des Saarlandes  v. - 2 K 1006/17

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 32 Abs. 4 S. 2, EStG § 32 Abs. 4 S. 3, EStG § 62 Abs. 1, EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Kindergeld: Berufsausbildung zur Bankkauffrau und unmittelbar anschließender Bachelor-Studiengang „Finance” an der nichtstaatlichen Hochschule der Sparkassen-Finanzgruppe in Bonn als einheitliche Erstausbildung

Leitsatz

1. Nimmt die volljährige Tochter bereits zwei Monate nach dem erfolgreichen Abschluss einer Lehre zur Bankkauffrau neben einer zu 80 % der tarifvertraglichen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten ausgeübten Erwerbstätigkeit bei der Bank an der nichtstaatlichen Hochschule der Sparkassen-Finanzgruppe in Bonn ein Fernstudium in dem Studiengang „Finance” auf, schließt sie dieses Studium knapp drei Jahre später mit dem akademischen Grad „Bachelor of Science” ab und war ihr Ausbildungsziel die Erlangung des akademischen Grads eines „Bachelor of Science”, so ist das Studium als zweiter Ausbildungsabschnitt Teil der Erstausbildung der Tochter; der Bachelor-Studiengang „Finance” an der Hochschule der Sparkassen-Finanzgruppe stellt keine bloße Qualifizierungsmaßnahme in einem bereits ausgeübten Beruf dar.

2. Das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes wurde durch das Urteil BFH, Urteil v. , III R 19/18 aufgehoben und der Rechtsstreit wurde zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht des Saarlandes zurückverwiesen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAH-29878

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