Keine außergewöhnliche Belastung bei Realisation der einer vertraglichen und wirtschaftlichen Gestaltung des Steuerpflichtigen
innewohnenden Risiken
Behandlung von Steueransprüchen vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Leitsatz
1. Hat sich der Steuerpflichtige auf eine vertragliche und wirtschaftliche Gestaltung – hier die Fremdfinanzierung vermieteter
Immobilien und die (Fehl-)Investition vorhandenen Kapitalvermögens in Fonds – eingelassen, die konkret mit Unsicherheiten
behaftet ist, deren Risiken sich später realisieren, so hat er die wesentliche Ursache für die hierdurch entstandenen Aufwendungen
selbst gesetzt. Sie sind daher nicht zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG.
2. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Finanzverwaltung berechtigt, Masseverbindlichkeiten durch Steuerbescheid
gegen den Insolvenzverwalter festzusetzen. Die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderungen und (sonstigen) Masseverbindlichkeiten
richtet sich ausschließlich nach dem Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung. Eine Forderung ist insolvenzrechtlich
begründet, wenn der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt wurde.
3. Soweit die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Steueransprüche als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren
sind, sind sie gegenüber dem Insolvenzverwalter durch Steuerbescheid festzusetzen und von diesem vorweg aus der Insolvenzmasse
zu befriedigen. Demgegenüber sind sonstige nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Steueransprüche insolvenzfrei
und gegen den Schuldner und/oder gegen den Zwangsverwalter festzusetzen.
4. Die auf das Arbeitseinkommen, Versorgungsbezüge und Renten des Insolvenzschuldners als Neuerwerb anfallende Einkommensteuerverbindlichkeit
stellt keine Masseschuld dar, sondern richtet sich gegen das insolvenzfreie Vermögen des Insolvenzschuldners.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAH-29877
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