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FG München Urteil v. - 11 K 2862/16

Gesetze: EStG § 33, InsO § 35 Abs. 1, InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, InsO § 55 Abs. 4, InsO § 80 Abs. 1

Keine außergewöhnliche Belastung bei Realisation der einer vertraglichen und wirtschaftlichen Gestaltung des Steuerpflichtigen innewohnenden Risiken

Behandlung von Steueransprüchen vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Leitsatz

1. Hat sich der Steuerpflichtige auf eine vertragliche und wirtschaftliche Gestaltung – hier die Fremdfinanzierung vermieteter Immobilien und die (Fehl-)Investition vorhandenen Kapitalvermögens in Fonds – eingelassen, die konkret mit Unsicherheiten behaftet ist, deren Risiken sich später realisieren, so hat er die wesentliche Ursache für die hierdurch entstandenen Aufwendungen selbst gesetzt. Sie sind daher nicht zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG.

2. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Finanzverwaltung berechtigt, Masseverbindlichkeiten durch Steuerbescheid gegen den Insolvenzverwalter festzusetzen. Die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderungen und (sonstigen) Masseverbindlichkeiten richtet sich ausschließlich nach dem Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung. Eine Forderung ist insolvenzrechtlich begründet, wenn der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt wurde.

3. Soweit die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Steueransprüche als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren sind, sind sie gegenüber dem Insolvenzverwalter durch Steuerbescheid festzusetzen und von diesem vorweg aus der Insolvenzmasse zu befriedigen. Demgegenüber sind sonstige nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Steueransprüche insolvenzfrei und gegen den Schuldner und/oder gegen den Zwangsverwalter festzusetzen.

4. Die auf das Arbeitseinkommen, Versorgungsbezüge und Renten des Insolvenzschuldners als Neuerwerb anfallende Einkommensteuerverbindlichkeit stellt keine Masseschuld dar, sondern richtet sich gegen das insolvenzfreie Vermögen des Insolvenzschuldners.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAH-29877

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