Gesetze:
UZK Art. 33 Abs. 2 Buchst. a;
UZK Art. 77 Abs. 1 Buchst. a;
UZK Art. 77 Abs. 2;
UZK Art. 102 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b;
UZK Art. 119 Abs. 1;
UZK Art. 288 Abs. 2;
ZK Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 1;
ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1;
Upos. 3921 19 00;
VO (EU) Nr. 1387/2013 Art. 1 Abs. 1;
VO (EU) Nr. 1387/2013Art. 1 Abs. 2;
VO (EU) Nr. 1387/2013 Art. 2 Abs. 1;
VO (EU) Nr. 1387/2013 Art. 2 Abs. 2;
VO (EU) 2015/982 Art. 1 Nr. 1
Vertrauensschutz: Aufhebung der Zollaussetzung nach der VO Nr. 1387/2013 für zusammengesetzte Waren – Verbundfolien aus Polypropylen
– Erkennbarkeit eines Irrtums der Zollbehörde – Erforderlichkeit einer Verpflichtungsklage für ab dem entstandene
Zollschuldbeträge
Leitsatz
Bei mit einem Polyurethan-Kleber verbundenen Folien aus Polypropylen handelt es sich um unter den Ausschluss von der Zollaussetzung
nach Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 1387/2013 fallende zusammengesetzte Waren.
Die Bindungswirkung anderslautender verbindlicher Zolltarifauskünfte ist gemäß Art. 1 Nr. 1 der VO 2015/982 ab dem entfallen.
Irrtümer der Zollbehörden, die auf der Nichtbeachtung der damit eingetretenen Änderung der Rechtslage beruhen, rechtfertigen
nicht die Gewährung von Vertrauensschutz, wenn eine gewerbsmäßige Einführerin mit einer Änderung der Vorschriften über die
von ihr in Anspruch genommene Zollaussetzung rechnen musste und den Eintritt dieser Änderung bei einer Lektüre des Amtsblatts
der Europäischen Union hätte erkennen können.
Der Anspruch auf Vertrauensschutz in Bezug auf ab dem entstandene Zollschuldbeträge kann nach Art. 119 Abs. 1
UZK nur noch mit der Verpflichtungsklage auf Erstattung oder Erlass der Einfuhrabgabenbeträge verfolgt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2019 S. 1878 Nr. 32 StB 2019 S. 288 Nr. 10 CAAAH-29868
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