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Einkommensteuer | Besteuerung von Versicherungserträgen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG
Das BMF hat sein Schreiben vom - IV C 1 - S 2252/07/0001 NWB BAAAD-29996 (BStBl 2009 I S. 1172) zur Besteuerung von Versicherungserträgen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG unter Berücksichtigung der Änderungen durch die /IV C 1 - S 2252/07/0001 :005 NWB DAAAE-04420 (BStBl 2012 I S. 238) und vom - IV C 1 - S 2252/15/10008: 011 NWB IAAAG-59207 (BStBl 2017 I S. 1314) angepasst ( :004 NWB ZAAAH-28028).
Danach wird das in Rz. 85 wie folgt gefasst: „Bemessungsgrundlage ist im Regelfall der Unterschiedsbetrag.“ [Zuvor hieß es: „Bemessungsgrundlage ist im Regelfall der Unterschiedsbetrag, im Falle des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG der halbe Unterschiedsbetrag.“]
Hinweis: Die Änderung der Rz. 85 ist erstmals ab dem anzuwenden.