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Zugunsten des GmbH-Geschäftsführers reinen Tisch machen
Auch nicht erkennbare Ansprüche der Gesellschaft erlöschen im Zuge einer Generalbereinigung
Beendet ein Geschäftsführer seine Tätigkeit für die Gesellschaft, muss er unbedingt sicherstellen, dass er nicht nachgelagert persönlich von der Gesellschaft [i]Wälzholz/Wolffskeel v. Reichenberg, NWB 13/2017 S. 943wegen vermeintlicher Pflichtverletzungen und daraus resultierender Schäden in Anspruch genommen wird. Umfassend enthaftet wird der Geschäftsführer durch eine zwischen ihm und der Gesellschaft vereinbarte Generalbereinigung.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Die Funktion einer Generalbereinigung
[i]Kein hinreichender Schutz vor späterer Inanspruchnahme durch EntlastungGrds. werden durch einen Entlastungsbeschluss der Gesellschafter (§ 46 Nr. 5 GmbHG) alle Ansprüche ausgeschlossen, die für die entlastende Gesellschafterversammlung aufgrund der Rechenschaftslegung samt aller zugänglich gemachten Unterlagen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennbar waren (Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl. 2017, § 46 Rz. 17). Die Beschränkung der Entlastungswirkung auf die durch den Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft geleistete Rechenschaft hat zur Folge, dass die Entlastung tendenziell ungeeignet ist, den Geschäftsführer rechtssicher vor einer späteren Inanspruchnahme durch die Gesellschaft zu schützen.
[i]Wunsch nach abschließender OrdnungBesteht der Wunsch nach einer möglichst umfassenden und abschlie...