(Zumutbarkeit von Vorschüssen auf die Prozesskosten)
Gesetze: § 133 Abs 1 InsO, § 116 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO
Instanzenzug: OLG Celle Az: 16 U 114/17vorgehend Az: 20 O 98/14
Gründe
I.
1Der Kläger wurde am zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Baffin Bay Investment Ltd. in Hannover ernannt. Er begehrt Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens, nachdem das Landgericht die durch ihn im Wege einer Teilklage in Höhe von 110.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend gemachten Anfechtungsansprüche aus vorsätzlicher Benachteiligung (§ 133 Abs. 1 InsO) mit Urteil vom abgewiesen hat.
2Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers hat das zurückgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, die zulässige Berufung dürfte in der Sache zwar begründet sein. Den an dem Verfahren wirtschaftlich Beteiligten sei aber gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzumuten, die Kosten des Rechtsmittels aufzubringen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens.
II.
3Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
41. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe an den Kläger als Partei kraft Amtes gemäß § 116 Satz 1 Nr.1 ZPO verneint. Zwar könnten die Kosten des Rechtsmittels aus der verwalteten Masse nicht aufgebracht werden. 24 an dem Verfahren wirtschaftlich beteiligten Gläubigern, für die Forderungen in Höhe von jeweils 20.000 € zu der Insolvenztabelle festgestellt worden seien, sei die Leistung eines Prozesskostenzuschusses aber zuzumuten.
52. Das hält der rechtlichen Nachprüfung in einem Punkt nicht stand.
6a) Gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO erhält der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Die Beurteilung der Zumutbarkeit unterliegt der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts und ist von dem Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. , ZIP 2012, 2275 Rn. 8; vom - XII ZB 335/16, FamRZ 2017, 245 Rn. 13). Aufgrund der von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen durfte es nicht davon ausgehen, dass den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Kosten des Rechtsmittels aufzubringen, § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
7b) Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfahrenskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird, als die von ihnen als Vorschuss zu erbringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens- und Vollstreckungsrisiko sowie die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (, ZInsO 2014, 2574 Rn. 2 mwN; Beschluss vom - IX ZB 29/17, ZInsO 2018, 1364 Rn. 7 mwN).
8aa) Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht bei solchen Gläubigern eine Zumutbarkeit verneint, deren Anteil an den festgestellten Forderungen einen im Einzelfall ermittelten absoluten Betrag - hier von 20.000 € - nicht überschreitet (vgl. aaO Rn. 8). Insoweit verbietet sich eine abstrakte Festlegung auf eine bestimmte Quote; vielmehr ist die jeweilige Gläubigerstruktur in den Blick zu nehmen (vgl. , ZInsO 2015, 1465 Rn. 2 mwN). Zudem gibt es keine feste und starre Grenze hinsichtlich der Anzahl der heranzuziehenden Insolvenzgläubiger, die wegen des durch die Gläubigerstruktur bedingten Koordinierungsaufwands von vorne herein die Aufbringung der Kosten durch die wirtschaftlich am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten als unzumutbar erscheinen ließe (vgl. aaO Rn. 10).
9bb) Ebenfalls rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine Vorschusspflicht einen deutlichen Mehrertrag gegenüber den aufzuwendenden Kosten voraussetzt. Auch insoweit verbietet es sich, für die zu erwartende Verbesserung eine Mindestquote festzulegen (BGH, aaO Rn. 12). Vielmehr ist die zu erwartende Quotenverbesserung im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (vgl. , juris Rn. 5). Demgemäß kann die Abgrenzung der sogenannten Kleingläubiger von den sogenannten Großgläubigern und eine dabei etwa zu erfüllende Quote nicht von vorne herein, sondern erst aufgrund einer wertenden Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalles erfolgen.
10cc) Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht hätte einen höheren Prozess- und Vollstreckungsabschlag vornehmen müssen. Zwar hatte der Kläger das Prozess- und Vollstreckungsrisiko für das Berufungsverfahren mit wenigstens 50 vom Hundert angegeben. Nachdem das Berufungsgericht aber die Berufung als zulässig und in der Sache begründet erachtet hat, hat es ein aufgrund der bilanziellen Überschuldung der Beklagten mit einem Drittel zu bewertendes Vollstreckungsrisiko berücksichtigt. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, wenn das Berufungsgericht für das Verfahrensrisiko vorliegend keinen Risikoabschlag vorgenommen hat, hat es doch die Anfechtung des Klägers nach § 134 InsO für begründet angesehen.
11dd) Durchgreifenden Bedenken begegnet indes die Annahme des Berufungsgerichts, auf dieser Grundlage sei den Gläubigern mit Forderungen von jeweils mehr als 20.000 € zumutbar, die Kosten des Rechtsstreits zu finanzieren.
12(1) Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass regelmäßig erst bei einem im Falle des Prozesserfolgs erzielbaren Ertrag von deutlich mehr als dem Doppelten des aufzubringenden Vorschusses eine Vorschusspflicht in Betracht kommen wird (, ZInsO 2018, 1364 Rn. 12 mwN). Das Berufungsgericht ist vorliegend davon ausgegangen, dass bei aufzuwendenden Kosten in Höhe von 9.135,80 € unter Berücksichtigung eines Vollstreckungsrisikos von einem Drittel letztlich eine für sämtliche Gläubiger verfügbare Masse von etwa 36.400 € verbliebe. Die Rechtsbeschwerde meint, dass hiervon lediglich 16.947,84 € und damit weniger als das Doppelte der vorzustreckenden Kosten in Höhe von 9.135,80 € auf die heranzuziehenden Gläubiger entfallen würden. Damit fehlt eine Prüfung, ob den individuell heranzuziehenden Gläubigern im Hinblick auf den für sie erzielbaren Ertrag eine Finanzierung des Prozesses zumutbar ist.
13(2) Die Bewertung der Zumutbarkeit obliegt dem Tatrichter. Er hat bei der zur Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO gebotenen wertenden Abwägung neben dem Vollstreckungs- und Verfahrensrisiko insbesondere die zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens einzustellen. Maßgebend sind auch insoweit die konkreten Umstände des jeweiligen Falles.
III.
14Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung - nach Feststellung der hierfür maßgeblichen Umstände - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:180719BIXZB57.18.0
Fundstelle(n):
VAAAH-29477