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Das Lifo-Verfahren bei der Vorratsbewertung
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Die gesetzliche Neuregelung
Mit dem StRG 1990 wurde im § 6 Abs. 1 EStG Nr. 2a neu eingefügt; danach können Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 EStG ermitteln, für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, diese Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge für den Wertansatz in der handelsrechtlichen Jahresbilanz unterstellt wird und kein Bewertungsabschlag nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. m EStG - das ist der sich ab 1989 in zwei Stufen von 20 % auf 10 % ermäßigende Importwarenabschlag - vorgenommen wird.
Gemäß § 52 Abs. 7 EStG (Art. 1 Nr. 73 f StRG 1990) ist diese Vorschrift erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem endet. Die Muß-Vorschrift zur erstmaligen Anwendung ändert jedoch nichts an der Tatsache, daß es sich um eine Kann-Vorschrift, um ein Bewertungswahlrecht handelt.
II. Allgemeine Vorbemerkungen
Bisher wurden Bewertungsverfahren, die bestimmte Verbrauchs- oder Veräußerungsfolgen des Vorratsvermögens unterstellen...