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FG Münster | Bloße Einkünfte aus Verpachtung begründen keine inländische Betriebsstätte
(1) Ein Rechtssubjekt, das nach einem Typenvergleich einer Kapitalgesellschaft i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG und § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG entspricht, ist steuerlich als Kapitalgesellschaft im Sinne dieser Vorschriften anzusehen. Diese Einordnung hat für die Einkünftequalifikation zur Folge, dass kraft gesetzlicher Fiktion alle Einkünfte als gewerblich (§ 8 Abs. 2 KStG) gelten und die Tätigkeit der Gesellschaft als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG) gilt. (2) Maßgebend für den Begriff der Betriebsstätte im Inland i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG ist das innerstaatliche Recht und damit § 12 AO. (3) Grundstücke oder Gebäude, die lediglich vermietet oder verpachtet sind, begründen keine Betriebsstätte des Verpächters. Auch die mit der Verpachtung im Zusammenhang stehenden allgemeinen Verwaltungstätigkeiten, wie Kontrolle der verpachteten Anlagen und Einziehung des Pachtzinses...