1. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf
vorbereitet.
2. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen
für die Ausübung des „angestrebten” Berufs geeignet sind und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungs-
oder Studienordnung vorgeschrieben sind.
3. Als berufsbezogenes Ausbildungsverhältnis ist ohne weiteres die Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
anzuerkennen, wenn sie nach der maßgeblichen Ausbildungsordnung durchgeführt wird. Gleiches gilt für einen sonst vorgeschriebenen,
allgemein anerkannten oder üblichen Ausbildungsweg.
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