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EuGH  - C-337/19 P Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EUBes 2016/1699, EUV 2015/1589 Art 1 Buchst d, AEUV Art 107 Abs 1

Rechtsfrage

Es wird beantragt,

- das Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom in den verbundenen Rechtssachen T-131/16 und T-263/16, Belgien und Magnetrol International/Kommission, EU:T:2019:91, insoweit aufzuheben, als darin festgestellt wird, dass in dem Beschluss 2016/1699/EU der Kommission vom über die Beihilferegelung Belgiens SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) das Gewinnüberschuss-System zu Unrecht als eine Regelung im Sinne von Art. 1 Buchst. d der VO (EU) 2015/1589 eingestuft worden sei,

- die Sache zur erneuten Entscheidung über die nicht bereits geprüften Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen und

- die Entscheidung über die Kosten in der ersten Instanz und im Rechtsmittelverfahren vorzubehalten.

(Die Rechtsmittelführerin macht u.a. geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die von Belgien angewandte Praxis der Erteilung von Steuervorbescheiden über Mehrgewinne zu Unrecht als eine Regelung im Sinne von Art. 1 Buchst. d der VO (EU) 2015/1589 eingestuft worden sei.)

Beihilfe; Gewinnüberschuss; Mehrgewinn; Steuervorbescheid

Fundstelle(n):
EAAAH-29221

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