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BBK Nr. 17 vom Seite 835

Bearbeitung und Plausibilisierung von liquiden Mitteln

KMU-Jahresabschluss – Best Practice Teil 9

Wolfgang Eggert

Die sog. liquiden [i]Eggert, KMU-Jahresabschluss – Best Practice, Beitragsreihe, Übersicht über alle bisher erschienenen Teile unter NWB DAAAH-06968 Mittel eines Unternehmens sind essenziell für dessen Fortbestand. Ist die Zahlungsfähigkeit nicht gegeben, folgt daraus nach § 17 InsO die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dies gilt selbst dann, wenn die Zahlungsunfähigkeit nur droht (§ 18 InsO). Teil 9 der Reihe zur „Best Practice“ beschäftigt sich mit diesem wichtigen Bilanzposten, dessen vollständige Bezeichnung „Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks“ lautet.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Gesetzliche Regelung zum Ausweis

Nach § 266 Abs. 2 B. IV. HGB [i]Begriff der liquiden Mittel gehören zu dem im Umlaufvermögen auszuweisenden Bilanzposten die Kassenbestände, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks. Diese Bilanzposten werden unter den Begriffen „liquide Mittel“ oder „flüssige Mittel“ zusammengefasst. Diese Begriffe sind solche der Bilanzierungspraxis; im Gesetz sind sie nicht erwähnt.

Bundesbankguthaben [i]Postenbezeichnung muss ggf. angepasst werden sind in den wenigsten (kleinen und mittleren) Unternehmen vorhanden, und auch Schecks kommen nicht so häufig vor wie Kassenbestände und Guthaben bei Kreditinstituten. In diesen Fällen ist die vollständige Postenbezeichnung irreführend und muss angepasst, d. h. reduziert werden.

Unzweifelhaft besteht für liquide Mittel ein Ansatzgebot (§ 246 Abs. 1 Satz 1 HGB).

II. Begriff und Abgrenzung

„Liquide Mittel“ sind [i]Diskussion bei nicht disponiblen Guthaben dann gegeben, wenn sie zumindest kurzfristig verfügbar sind. Dagegen ist sich die Literatur nicht einig, wie nicht disponible Guthaben bei Kreditinstituten zu behandeln sind:S. 836

  • Das WP-Handbuch plädiert für einen gesonderten Ausweis oder eine Anhangangabe, wenn ein zugunsten von Dritten gesperrtes Guthaben unter § 266 Abs. 2 B. IV. HGB ausgewiesen wird.

  • Dagegen [i]Ausweis nach allgemeiner Abgrenzung zwischen Anlage- bzw. Umlaufvermögen sprechen sich Hoffmann/Lüdenbach für einen Ausweis – bei entsprechender Langfristigkeit und im geeigneten Sachverhalt – im Anlagevermögen aus.

Hinweis:

Meiner Ansicht nach muss sich die Lösung am gegebenen Sachverhalt und an der üblichen Abgrenzung des Anlage- vom Umlaufvermögen orientieren und kann nicht für alle Fälle einheitlich entschieden werden: Der Ausweis unter der Position § 266 Abs. 2 B. IV. HGB erfordert nach dem Wortlaut keine sofortige Verfügbarkeit, so dass mit der Anhangangabe dem Informationsbedürfnis des Bilanzlesers Genüge getan sein sollte.

Ist aber die fragliche Position dauernd dazu bestimmt, dem Geschäftsbetrieb zu dienen, liegt Anlagevermögen vor; somit kommt der Ausweis im Umlaufvermögen nicht infrage.

Die einzelnen, im Gesetz genannten Bestandteile der Position sind wie folgt zu erklären:

1. Kassenbestand

Im Kassenbestand [i]Erfassung auch der Automatenbestände sind alle Haupt- und Nebenkassen zu erfassen. Ob diese auf Euro oder eine ausländische Währung lauten, ist ohne Bedeutung. Die Praxis weist zudem Wertzeichen wie Postwertzeichen (u. ä. Werte) aus und ignoriert „dafür“ zuweilen den Bargeldbestand in Automaten. Für Letzteres gibt es keine stichhaltige Begründung, vielmehr muss die Praktikabilität als Begründung „herhalten“. Soweit es möglich ist, sollten jedoch die Automatenkassen am Bilanzstichtag geleert (und gezählt) werden, falls diese ihren Stand nicht elektronisch registrieren und das Ergebnis in die Buchhaltung übernommen werden kann. Zumindest ist eine Rückrechnung von einem Leerungstag nach dem Bilanzstichtag dann vorzunehmen, wenn der Jahresabschluss vollständig und richtig sein soll – was die GoB fordern.

Hinweis:

Zu den steuerlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung vgl. zuletzt Greulich/Teutemacher, Muster-Verfahrensdokumentation zur ordnungsmäßigen Kassenführung – Praxis-Leitfaden des DFKA zu Aufbau und Inhalt, BBK 16/2019 S. 772 NWB VAAAH-27374.

2. Bundesbankguthaben

Die Position erklärt sich von selbst, kommt aber mindestens bei kleinen und mittleren Unternehmen in der Praxis nahezu nicht vor.

3. Guthaben bei Kreditinstituten

Ähnlich [i]Bankguthaben wie der Kassenbestand unterscheidet die Position nicht zwischen inländischen und ausländischen Guthaben bei Kreditinstituten. Auch Guthaben bei Bausparkassen werden unter dieser Position bilanziert. Gesperrte und eingefrorene Konten, aber auch S. 837ausländische Konten, die nicht konvertierbar sind, sind dagegen nach der herrschenden Meinung als sonstiger Vermögensgegenstand (§ 266 Abs. 2 B. II. 4. HGB) auszuweisen.

Hinweis:

Paypal-Guthaben [i]Bahn, Erfassung von Online-Bezahldiensten und Kryptowährungen in Buchhaltung und Bilanz, BBK 15/2017 S. 712 NWB BAAAG-51795 sind ebenfalls als Guthaben bei Kreditinstituten zu erfassen, weil eine Banklizenz in Luxemburg vorliegt. Bitcoins bzw. Kryptowährungen sind jedoch als sonstiger Vermögensgegenstand zu erfassen.