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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 7 SO 2356/19 ER-B

Gesetze: SGG § 86b Abs. 2; SGB 9 § 14

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX verlängert die Zweiwochenfrist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht, sondern gilt nur in deren Rahmen.

2. Erfolgt die Weiterleitung an einen anderen Rehabilitationsträger nicht fristgerecht, ist im Außenverhältnis zum Antragsteller nur der erstangegangene Rehabilitationsträger zuständig.

Fundstelle(n):
WAAAH-28953

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