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Track 04 | Handwerkerleistungen: Baukindergeld schließt Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG nicht aus
Mit dem Baukindergeld wird ausschließlich der erstmalige Erwerb von Wohneigentum oder die Neuanschaffung von Wohnraum gefördert. Handwerkerleistungen sind hingegen nicht Inhalt der Förderung. Im Unterschied zu anderen Förderprogrammen der KfW für Sanierungsmaßnahmen schließt daher die Gewährung von Baukindergeld durch die KfW die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht aus. § 35a Abs. 3 S. 2 EStG findet somit keine Anwendung.
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann nicht in Anspruch genommen werden für öffentlich geförderte Maßnahmen, bei zinsverbilligten Darlehen und bei steuerfreien Zuschüssen. Das steht so ausdrücklich im Gesetz. Erhält ein Hauseigentümer beispielsweise Fördergelder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, kann er also nicht zusätzlich den Steuerbonus nach § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen beanspruchen.
Zu den schädlichen öffentlich geförderten Maßnahmen gehören die KfW-Programme für die Sanierung von Heizungen, für das energieeffiziente Sanieren im Rahmen des CO2-Gebäudesanierungsprogramms sowie für die energetische Sanierung in Kombination mit Barriere reduzierenden Maßnahmen nach dem Programm „Altersgerecht Umbauen”. Wer aus diesen Töpfen G...