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FG München Beschluss v. - 1 V 1211/19 EFG 2019 S. 1599 Nr. 19

Gesetze: EStG § 18 Abs. 3, EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 34 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Aussetzung der Vollziehung

Ausschluss der Steuerbegünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG im Falle der Hinzugewinnung neuer Mandanten/Patienten innerhalb der „gewissen” Zeit nach der Betriebsaufgabe im bisherigen örtlichen Wirkungskreis

Leitsatz

1. Wird der Veräußerer einer Freiberuflerpraxis als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter im Auftrag und für Rechnung des Erwerbers tätig, ist dies für die Tarifbegünstigung des Veräußerungsgewinns grundsätzlich unschädlich, da der Erwerber trotzdem zivilrechtlich und wirtschaftlich in der Lage ist, die Beziehungen zu den früheren Mandanten des Veräußerers zu verwerten.

2. Der Mandantenstamm eines Freiberuflers ist ein „flüchtiges” Wirtschaftsgut, dessen dauerhafte und endgültige Übertragung auf den Erwerber verhindert werden kann, indem der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit fortführt bzw. wieder aufnimmt. Dies gilt unabhängig davon, dass es in jedem Fall die Entscheidung der Mandanten bleibt, von wem sie sich weiter beraten lassen.

3. Übernimmt der Steuerpflichtige einige Zeit nach Veräußerung seiner Praxis erneut die Betreuung früherer Mandanten, so liegt der Neubeginn einer freiberuflichen Tätigkeit vor, die die frühere Aufgabe nicht in Frage stellt. Entscheidend ist die Dauer der einzuhaltenden Wartefrist; eine Zeitspanne von über drei Jahren wird als hinreichend angesehen.

4. Eine geringfügige Fortsetzung der freiberuflichen Tätigkeit im bisherigen örtlichen Wirkungskreis in einem Umfang von weniger als 10 % der durchschnittlichen Jahreseinnahmen aus den drei Veranlagungszeiträumen vor dem Jahr der Betriebsveräußerung ist unschädlich. Ernstlich zweifelhaft ist jedoch, ob jedweder Zuwachs an neuen Patienten bzw. Mandanten oder Auftraggebern auch innerhalb der 10 %-Grenze als schädlich angesehen werden kann, sofern er nicht nur einen äußerst unerheblichen Umfang aufweist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 1599 Nr. 19
EStB 2020 S. 33 Nr. 1
KÖSDI 2019 S. 21461 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 37/2019 S. 2691
KAAAH-28730

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