Zeitpunkt der gewinnwirksamen Erfassung von Dividendenausschüttungen von Investmentfonds bei bilanzierenden Steuerpflichtigen
Transparenzprinzip
Leitsatz
1. Dividendenausschüttungen von Investmentfonds sind bei bilanzierenden Steuerpflichtigen nach den allgemein geltenden Regelungen
in dem Zeitpunkt gewinnwirksam zu erfassen, in dem der Ausschüttungsanspruch zivilrechtlich entsteht. Das Transparenzprinzip
des § 40 Abs. 2 KAGG führt nicht dazu, dass stattdessen darauf abzustellen ist, zu welchem Zeitpunkt der Investmentfonds die
Dividenden bezogen hat.
2. Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG ist eine gegenüber § 40 Abs. 2 KAGG vorrangige Sonderregelung
für die Ermittlung des Gewerbeertrags.
3. Die durch § 36 Abs. 4 GewStG 1999 in der Fassung des UntStFG rückwirkend ab dem angeordnete Hinzurechnung
von Gewinnanteilen bei Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG 1999 in der Fassung des UntStFG verstößt gegen die unionsrechtlich
verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit und ist im Erhebungszeitraum 2001 nicht anzuwenden (Anschluss an , BStBl 2015 II S. 349).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2019 S. 1389 Nr. 22 EFG 2019 S. 1608 Nr. 19 EStB 2020 S. 31 Nr. 1 TAAAH-28727
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