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FG Mecklenburg-Vorpommern | Günstigerprüfung bei Ruhegehältern nach dem DBA Türkei
Bei in der Türkei ansässigen Steuerpflichtigen, die mit Alterseinkünften in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind, ist eine Günstigerprüfung zur Ermittlung der Summe der Einkünfte durchzuführen. Die Einkünfteermittlung unter Berücksichtigung des Freibetrags nach Art. 18 Abs. 2 DBA Türkei ist hierzu der Einkünftermittlung nach nationalen Grundsätzen gegenüberzustellen. Dabei ist in beiden Berechnungsalternativen der Werbungskostenpauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG mindernd zu berücksichtigen – entgegen dem -TÜR/0 :007 NWB VAAAE-81997, Rz. 8.
Der [i]Im Rahmen der Günstigerprüfung ist in jeder Berechnungsvariante der Werbungskostenpauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wohnte in den Streitjahren 2011 bis 2015 in der Türkei. Er bezog seit dem eine Leibrente i. S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG von der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern sowie eine Betriebsrente. Einkomm...