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NWB Nr. 33 vom Fach 15 Seite 495

Der neue Dienstleistungsabend

von Ministerialrat Dr. Johannes Zmarzlik, Bonn

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

I. Zielsetzung für einen Dienstleistungsabend

Mit der Einführung eines Dienstleistungsabends soll es den Bürgern ermöglicht werden, an einem Tag in der Woche auch abends einzukaufen und Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Gleichzeitig sollen die im Dienstleistungssektor vorhandenen Chancen für mehr Wachstum und Beschäftigung besser genutzt werden (BT-Drucks. 11/2973).

II. Gesetzlicher Rahmen für einen Dienstleistungsabend

1. Allgemeine Ladenschlußzeiten

Das Gesetz, das das Anbieten von Dienstleistungen am Abend beschränkt, ist das LSchlG. Es gebietet den Verkaufsstellen, ihre Geschäfte montags bis freitags spätestens um 18.30 Uhr zu schließen (§ 3 Abs. 1 LSchlG). Das GzED lockert den Ladenschluß und erlaubt ab allen Verkaufsstellen, ihre Geschäfte am Donnerstag, der kein gesetzlicher Feiertag ist, über 18.30 Uhr hinaus bis 20.30 Uhr offen zu halten und Waren zu verkaufen. Ausgenommen ist lediglich Gründonnerstag.

2. Gesetzliche Empfehlung für Abendöffnung

Das GzED begnügt sich nicht damit, den Verkaufsstellen die Offenhaltung am Donnerstag bis 20.30 Uhr zu ermöglichen. Es empfiehlt ihnen ausdrücklich, von dieser Möglichkeit Ge...