ErbStR R E 13b.9 (Zu § 13b ErbStG)

Zu § 13b ErbStG

R E 13b.9 Ermittlung des begünstigten Vermögens und des steuerpflichtigen Vermögens

(1) 1Das begünstigte Vermögen und das steuerpflichtige Vermögen werden durch das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt auf der Grundlage der Feststellungen durch die Betriebsfinanzämter nach § 13b Absatz 10 ErbStG ermittelt. 2Die Berechnungen des Erbschaftsteuerfinanzamts erstrecken sich nur auf das begünstigungsfähige Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 1 ErbStG. 3Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist zur Ermittlung des begünstigten Vermögens der festgestellte Wert nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BewG um das Betriebsvermögen in Drittstaaten-Betriebstätten (> R E 13b.5 Absatz 4) zu mindern.

(2) 1Das begünstigte Vermögen ist wie folgt zu ermitteln:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
90-Prozent-Test (Prüfung nach § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG)
 
festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (einschließlich junges Verwaltungsvermögen)
§ 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG
+
festgestellter Wert der Finanzmittel (einschließlich junge Finanzmittel)
§ 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG
=
Verwaltungsvermögen für den 90-Prozent-Test
 
Verwaltungsvermögen für den 90-Prozent-Test
 
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens
=
Verwaltungsvermögensquote ≥ 90 Prozent, dann insgesamt kein begünstigtes Vermögen
II.
Berechnung des begünstigten Vermögens
II.1
Finanzmitteltest im Sinne des § 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG
festgestellter Wert der Finanzmittel
festgestellter Wert der jungen Finanzmittel nach § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 2 ErbStG;
höchstens der festgestellte Wert der Finanzmittel
=
Saldo
festgestellter Wert der Schulden
=
Saldo
Sockelbetrag 15 Prozent des festgestellten Werts des (Anteils) Betriebsvermögens
(vorbehaltlich Hauptzweck gemäß § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 4 ErbStG)
=
verbleibender Wert der Finanzmittel, mindestens 0 EUR
(§ 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG)
II.2
Berechnung der verbleibenden Schulden
festgestellter Wert der Schulden
Wert der Schulden, die im Rahmen des Finanzmitteltests verrechnet wurden
=
verbleibende Schulden
II.3
Nettowert des Verwaltungsvermögens
II.3.1
Saldo Verwaltungsvermögen
festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens
(§ 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG)
festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens
+
verbleibender Wert der Finanzmittel II.1
(§ 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG)
=
Saldo Verwaltungsvermögen
II.3.2
Berechnung der anteilig verbleibenden Schulden
verbleibende Schulden II.2 × Saldo Verwaltungsvermögen II.3.1
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens + verbleibende Schulden II.2
=
anteilig verbleibende Schulden
II.3.3
Berechnung des Nettowertes des Verwaltungsvermögens
Saldo Verwaltungsvermögen II.3.1
anteilig verbleibende Schulden II.3.2
=
Nettowert des Verwaltungsvermögens
II.4
Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens
II.4.1
Berechnung der Bemessungsgrundlage des unschädlichen Verwaltungsvermögens (§ 13b Absatz 7 ErbStG)
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens
Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.3
festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens
festgestellter Wert der jungen Finanzmittel
=
Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen
II.4.2
Gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens
Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.3
10 Prozent × Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen II.4.1
=
gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens
II.4.3
Berechnung des steuerpflichtigen Werts des Verwaltungsvermögens
gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens II.4.2
+
festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens
+
festgestellter Wert der jungen Finanzmittel
=
steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens
(nicht begünstigtes Vermögen)
II.5
Begünstigtes Vermögen (§ 13b Absatz 2 Satz 1 ErbStG)
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens
steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens II.4.3
=
begünstigtes Vermögen

2Ergänzend ist das steuerpflichtige Vermögen wie folgt zu ermitteln:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
III.
Berechnung des Vorwegabschlags nach § 13a Absatz 9 ErbStG [bei Beteiligungen an Personengesellschaften und mitübertragenem Sonderbetriebsvermögen gelten Besonderheiten]
 
begünstigtes Vermögen II.5
×
Vorwegabschlag in Prozent, max. 30 Prozent
=
Vorwegabschlag
IV.
Steuerpflichtiges Vermögen
begünstigtes Vermögen II.5
Vorwegabschlag III
=
Saldo (> Satz 3)
Verschonungsabschlag
[85 Prozent, 100 Prozent oder abgeschmolzener Prozentsatz; § 13a Absatz 1 oder 10, § 13c ErbStG]
=
Saldo
Abzugsbetrag nach § 13a Absatz 2 ErbStG
=
steuerpflichtiges begünstigtes Vermögen
+
steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens II.4.3
(nicht begünstigtes Vermögen)
=
steuerpflichtiges Vermögen

3Beim Erwerb von mehreren wirtschaftlichen Einheiten des begünstigungsfähigen Vermögens sind die Werte des begünstigten Vermögens (gegebenenfalls nach dem Vorwegabschlag) zusammenzurechnen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAH-28560