Zu § 13b ErbStG
R E 13b.9 Ermittlung des begünstigten Vermögens und des steuerpflichtigen Vermögens
(1) 1Das begünstigte Vermögen und das steuerpflichtige Vermögen werden durch das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt auf der Grundlage der Feststellungen durch die Betriebsfinanzämter nach § 13b Absatz 10 ErbStG ermittelt. 2Die Berechnungen des Erbschaftsteuerfinanzamts erstrecken sich nur auf das begünstigungsfähige Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 1 ErbStG. 3Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist zur Ermittlung des begünstigten Vermögens der festgestellte Wert nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BewG um das Betriebsvermögen in Drittstaaten-Betriebstätten (> R E 13b.5 Absatz 4) zu mindern.
(2) 1Das begünstigte Vermögen ist wie folgt zu ermitteln:
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I. | 90-Prozent-Test (Prüfung nach § 13b Absatz 2
Satz 2 ErbStG) |
festgestellter Wert des
Verwaltungsvermögens (einschließlich junges
Verwaltungsvermögen) § 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG | |
+ | festgestellter
Wert der Finanzmittel (einschließlich junge Finanzmittel) § 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG |
= | Verwaltungsvermögen für den
90-Prozent-Test |
Verwaltungsvermögen für den 90-Prozent-Test | |
festgestellter Wert des
(Anteils) Betriebsvermögens | |
= | Verwaltungsvermögensquote ≥ 90 Prozent, dann insgesamt kein
begünstigtes Vermögen |
II. | Berechnung
des begünstigten Vermögens |
II.1 | Finanzmitteltest im Sinne des § 13b Absatz 4
Nummer 5 ErbStG |
festgestellter Wert der
Finanzmittel | |
– | festgestellter
Wert der jungen Finanzmittel nach § 13b Absatz 4 Nummer 5
Satz 2 ErbStG; höchstens der festgestellte Wert der Finanzmittel |
= | Saldo |
– | festgestellter
Wert der Schulden |
= | Saldo |
– | Sockelbetrag
15 Prozent des festgestellten Werts des (Anteils)
Betriebsvermögens (vorbehaltlich Hauptzweck gemäß § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 4 ErbStG) |
= | verbleibender Wert der
Finanzmittel, mindestens 0 EUR (§ 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG) |
II.2 | Berechnung
der verbleibenden Schulden |
festgestellter Wert der
Schulden | |
– | Wert der
Schulden, die im Rahmen des Finanzmitteltests verrechnet wurden |
= | verbleibende Schulden |
II.3 | Nettowert
des Verwaltungsvermögens |
II.3.1 | Saldo
Verwaltungsvermögen |
festgestellter Wert des
Verwaltungsvermögens (§ 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG) | |
– | festgestellter Wert des
jungen Verwaltungsvermögens |
+ | verbleibender
Wert der Finanzmittel II.1 (§ 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG) |
= | Saldo
Verwaltungsvermögen |
II.3.2 | Berechnung
der anteilig verbleibenden Schulden |
verbleibende
Schulden II.2 × Saldo Verwaltungsvermögen II.3.1 | |
festgestellter Wert des
(Anteils) Betriebsvermögens + verbleibende Schulden II.2 | |
= | anteilig verbleibende
Schulden |
II.3.3 | Berechnung
des Nettowertes des Verwaltungsvermögens |
Saldo Verwaltungsvermögen
II.3.1 | |
– | anteilig
verbleibende Schulden II.3.2 |
= | Nettowert des
Verwaltungsvermögens |
II.4 | Steuerpflichtiger Wert des
Verwaltungsvermögens |
II.4.1 | Berechnung
der Bemessungsgrundlage des unschädlichen Verwaltungsvermögens (§ 13b
Absatz 7 ErbStG) |
festgestellter Wert des
(Anteils) Betriebsvermögens | |
– | Nettowert des
Verwaltungsvermögens II.3.3 |
– | festgestellter Wert des
jungen Verwaltungsvermögens |
– | festgestellter
Wert der jungen Finanzmittel |
= | Bemessungsgrundlage für das
unschädliche Verwaltungsvermögen |
II.4.2 | Gekürzter
Nettowert des Verwaltungsvermögens |
Nettowert des
Verwaltungsvermögens II.3.3 | |
– | 10 Prozent × Bemessungsgrundlage für das unschädliche
Verwaltungsvermögen II.4.1 |
= | gekürzter Nettowert des
Verwaltungsvermögens |
II.4.3 | Berechnung
des steuerpflichtigen Werts des Verwaltungsvermögens |
gekürzter Nettowert des
Verwaltungsvermögens II.4.2 | |
+ | festgestellter Wert des
jungen Verwaltungsvermögens |
+ | festgestellter
Wert der jungen Finanzmittel |
= | steuerpflichtiger Wert des
Verwaltungsvermögens (nicht begünstigtes Vermögen) |
II.5 | Begünstigtes Vermögen (§ 13b Absatz 2
Satz 1 ErbStG) |
festgestellter Wert des
(Anteils) Betriebsvermögens | |
– | steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens II.4.3 |
= | begünstigtes Vermögen |
2Ergänzend ist das steuerpflichtige Vermögen wie folgt zu ermitteln:
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III. | Berechnung
des Vorwegabschlags nach § 13a Absatz 9 ErbStG [bei Beteiligungen an
Personengesellschaften und mitübertragenem Sonderbetriebsvermögen gelten
Besonderheiten] |
begünstigtes Vermögen
II.5 | |
× | Vorwegabschlag
in Prozent, max. 30 Prozent |
= | Vorwegabschlag |
IV. | Steuerpflichtiges Vermögen |
begünstigtes Vermögen
II.5 | |
– | Vorwegabschlag
III |
= | Saldo (> Satz 3) |
– | Verschonungsabschlag [85 Prozent, 100 Prozent oder abgeschmolzener Prozentsatz; § 13a Absatz 1 oder 10, § 13c ErbStG] |
= | Saldo |
– | Abzugsbetrag
nach § 13a Absatz 2 ErbStG |
= | steuerpflichtiges
begünstigtes Vermögen |
+ | steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens
II.4.3 (nicht begünstigtes Vermögen) |
= | steuerpflichtiges
Vermögen |
3Beim Erwerb von mehreren wirtschaftlichen Einheiten des begünstigungsfähigen Vermögens sind die Werte des begünstigten Vermögens (gegebenenfalls nach dem Vorwegabschlag) zusammenzurechnen.
Fundstelle(n):
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VAAAH-28560