ErbStR R B
160.15 (Zu § 160 BewG)
Zu § 160 BewG
R B 160.15 Nützlinge
1Zur Produktion von Nützlingen gehören alle Wirtschaftsgüter, die ihr zu dienen bestimmt sind. 2Unter die Produktion von Nützlingen fallen insbesondere Spinnentiere (z. B. Raubmilben) und Insekten (z. B. Schlupfwespen).
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VAAAH-28560