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Online-Beitrag vom

GmbH-Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen

Relevant ist ausschließlich die Förderung des Betriebes durch die Beteiligung – auf die Beteiligungshöhe kommt es nicht an

Prof. Dr. Christian Möller, LL.M.

[i]Kolbe, Einlagen und Entnahmen (HGB, EStG), infoCenter, NWB MAAAB-04799 Der BFH rechnet GmbH-Anteile zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie entweder die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung eines Einzelunternehmers fördern sollen oder wenn sie dem Absatz von dessen Produkten dienen. Die erste Alternative („Förderungsalternative“) stand bislang nicht im Vordergrund der Rechtsprechung des BFH. Im hier besprochenen Urteil setzt sich der BFH damit intensiv auseinander und bejaht im Ergebnis Betriebsvermögen (, NWB MAAAH-23547).

I. Einzelkaufmann setzt von „seiner GmbH“ entwickeltes Vertriebskonzept um

[i]Fortsetzung eines von der GmbH entwickelten Online-Shops im EinzelunternehmenDer Kläger war zu 45 % an einer GmbH beteiligt und deren Geschäftsführer. Die GmbH betrieb mehrere Einzelhandelsmärkte. Im Jahr 2001 entwickelte sie einen Online-Shop. Der Verkauf über das Internet scheiterte aber am Widerstand des Einkaufsverbands, dem die GmbH angehörte. Der Kläger gründete daher 2003 ein Einzelunternehmen (X e.K.), das den von der GmbH entwickelten Online-Shop betrieb und zu dieser vielfältige geschäftliche Verbindungen unterhielt. Im Streitjahr 2010 verschenkte der Kläger seine Beteiligung an der GmbH. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Beteiligung dem steuerlichen Betrieb...