1. Ist in Fällen der Beurkundung nach § 13 Abs. 2 BeurkG bei der objektiven Auslegung eines gesellschaftsrechtlichen Organisationsvertrags neben dem Inhalt der auszulegenden Vertragsurkunde auch diejenige Urkunde heranzuziehen, die in der Beurkundung nach § 13 Abs. 2 BeurkG tatsächlich vorgelesen und bei einer Schwestergesellschaft zum Handelsregister eingereicht worden ist?
2. Kann eine Berichtigung eines Gewinnabführungsvertrags ex tunc auf § 44a Abs. 2 BeurkG gestützt werden (ausdrücklich offen gelassen im Senatsbeschluss vom I R 1/12, BFH/NV 2013, 989)?
Fundstelle(n): BFH/PR 2023 S. 79 Nr. 3 EStB 2023 S. 92 Nr. 3 FR 2023 S. 62 Nr. 2 FR 2023 S. 62 Nr. 2 GStB 2023 S. 50 Nr. 2 GmbHR 2023 S. 73 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 1/2023 S. 15 StuB-Bilanzreport Nr. 2/2023 S. 100 CAAAH-28510
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