(Verfahrensgebühr für im Rahmen eines Vollstreckungsauftrags gestellten Antrag auf gütliche Einigung)
Leitsatz
Gebühr für Einigungsversuch
Wird der Versuch einer gütlichen Erledigung nicht als isolierte Vollstreckungsmaßnahme in einem gesonderten Vollstreckungsauftrag beantragt, stellt er keine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG dar, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht (Abgrenzung zu , WM 2019, 33 Rn. 14 - Gebühr für Drittauskunft).
Gesetze: § 802a Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO, § 18 Abs 1 Nr 1 RVG, Nr 3309 RVG-VV
Instanzenzug: Az: 51 T 77/18vorgehend Az: 34 M 8004/18
Gründe
1I. Die Gläubigerin erteilte unter dem einen Vollstreckungsauftrag gegen die Schuldnerin wegen einer durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Augsburg titulierten Geldforderung. In dem dafür verwendeten Musterformular gemäß der Anlage zu § 1 Abs. 1 GVFV waren Eintragungen unter anderem bei den Modulen E 2 und E 3 (Einziehung von Teilbeträgen und abweichende Zahlungsmodalitäten), G 2 (Abnahme der Vermögensauskunft nach vorherigem Pfändungsversuch) und K (Pfändung körperlicher Sachen) erfolgt. Als weitere Vollstreckungskosten beantragte die Gläubigerin eine Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von jeweils 28,80 € einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer für den Antrag auf gütliche Erledigung und für die Einholung von Drittauskünften über die Schuldnerin.
2Der Gerichtsvollzieher hat den Ansatz dieser Gebühren abgelehnt. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben.
3II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG stehe der Gläubigerin weder für den Antrag auf gütliche Erledigung noch für den Auftrag zu, Drittauskünfte einzuholen. Die gütliche Einigung diene allein der Vollstreckung aus dem Titel, stehe in engem innerem Zusammenhang mit der folgenden Zwangsvollstreckung und stelle keine besondere Angelegenheit im Sinne des § 18 Abs. 1 RVG dar. Auch die Einholung von Drittauskünften sei gebührenrechtlich keine besondere Angelegenheit.
4III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie teilweise Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zwar zutreffend angenommen, der Gläubigerin stehe keine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG für den im Rahmen ihres Vollstreckungsauftrags gestellten Antrag auf gütliche Einigung zu. Die Gläubigerin kann aber entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts eine solche Gebühr für ihren Antrag auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO verlangen.
51. Für den im Rahmen eines umfassenderen Vollstreckungsauftrags dem Gerichtsvollzieher erteilten Auftrag, auf eine gütliche Einigung mit dem Schuldner hinzuwirken, steht dem Rechtsanwalt keine besondere 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zu.
6a) Die Höhe der Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gemäß Nr. 3309 VV RVG beträgt die Gebühr für die Zwangsvollstreckung 0,3. Diese Gebühr entgilt nach § 15 Abs. 1 RVG die gesamte anwaltliche Tätigkeit vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG stellt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers eine besondere Angelegenheit dar.
7b) Gemäß § 802b Abs. 1 ZPO soll der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Nach § 802a Abs. 2 Satz 2 und Satz 1 Nr. 1 ZPO ist der Gerichtsvollzieher bereits durch den Vollstreckungsauftrag befugt, die gütliche Erledigung zu versuchen. Allerdings ist es dem Gläubiger möglich, seinen Vollstreckungsauftrag auf einen Einigungsversuch zu beschränken.
8c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fällt eine besondere 0,3-Verfahrensgebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung jedenfalls dann an, wenn sie gesondert, das heißt als isolierte Vollstreckungsmaßnahme in einem gesonderten Vollstreckungsauftrag, beantragt wird (, WM 2019, 33 Rn. 14 - Gebühr für Drittauskunft). In einem solchen Fall liegt gebührenrechtlich eine besondere Angelegenheit vor. Hingegen ist die Frage, ob diese Gebühr auch dann anfällt, wenn die Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht isoliert, sondern kombiniert mit anderen Vollstreckungsmaßnahmen wie der Einholung einer Vermögensauskunft oder der Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen beantragt wird, bisher in der Rechtsprechung nicht entschieden. Sie ist im Schrifttum umstritten.
9aa) Nach einer Ansicht stellt der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, gebührenrechtlich stets eine besondere Angelegenheit dar (Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl., § 802b Rn. 23; Goebel, FoVo 2013, 1, 3; Hergenröder, DGVZ 2014, 109, 115; Goebel/Wagener-Neef, Anwaltsgebühren im Forderungseinzug, § 6 Rn. 45 f.). Nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 802b Abs. 1 ZPO gelte die gütliche Erledigung als eigene Vollstreckungsmaßnahme und damit als besondere Angelegenheit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG. Die gütliche Erledigung nach § 802b Abs. 1 ZPO sei auch nicht lediglich eine vorbereitende Vollstreckungshandlung, sondern gerade der Versuch, die Vollstreckung durch eine vom vollständigen Forderungsausgleich abweichende Verfahrensweise abzuwenden. Erteile der Anwalt dem Gerichtsvollzieher den Auftrag, zunächst eine isolierte gütliche Einigung nach § 802b Abs. 1 ZPO zu versuchen, jedoch im Falle deren Scheiterns eine Pfändung vorzunehmen oder eine Vermögensauskunft einzuholen, handele es sich letztlich um zwei Aufträge an den Gerichtsvollzieher. Dabei werde der zweite nur bedingt erteilt, weil er davon abhängig gemacht werde, dass die gütliche Erledigung scheitere.
10bb) Nach der Gegenansicht kommt bei kombinierten, also nicht allein auf den Versuch einer gütlichen Erledigung beschränkten Vollstreckungsaufträgen eine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr für den darin enthaltenen Auftrag zur gütliche Erledigung nicht in Betracht (Enders, JurBüro 2012, 633, 636; Volpert, RVGreport 2013, 375, 377). Zwar werde die 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG bereits durch den Auftrag zur gütlichen Erledigung ausgelöst; dieser Erledigungsversuch stehe aber im engen Zusammenhang mit dem Vollstreckungsauftrag, die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben. Zwar sei nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG jede Vollstreckungsmaßnahme eine besondere - gebührenrechtliche - Angelegenheit; mehrere Vollstreckungshandlungen, die beispielsweise eine Vollstreckungsmaßnahme vorbereiteten, seien aber unter dem Begriff "Vollstreckungsmaßnahme" zu subsumieren.
11d) Der zuletzt genannten Ansicht ist zuzustimmen. Wird der Auftrag, eine gütliche Einigung mit dem Schuldner zu versuchen, kombiniert mit dem Auftrag für weitere Vollstreckungsmaßnahmen erteilt, stellt der Versuch einer gütlichen Einigung keine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG dar, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht.
12aa) Grundsätzlich bilden die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit. Dabei stehen diejenigen Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang, welche die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen ( IXa ZB 234/03, NJW 2004, 1101 [juris Rn. 6]; Beschluss vom - IXa ZB 115/04, NJW-RR 2005, 78, 79 [juris Rn. 8]).
13bb) Soll der Gerichtsvollzieher aufgrund des Vollstreckungsauftrags zunächst eine gütliche Einigung versuchen, bei deren Scheitern jedoch ohne weiteres weitere Vollstreckungsmaßnahmen vornehmen, etwa eine Pfändung durchführen oder eine Vermögensauskunft einholen, kann die Vollstreckung zwar schon durch eine gütliche Einigung beendet werden. Ist dies aber nicht der Fall, wird die weitere Vollstreckung vom Gerichtsvollzieher aufgrund des schon erteilten, einheitlichen Vollstreckungsauftrags des Gläubigers betrieben. Der gescheiterte Versuch der gütlichen Einigung stellt sich dann im Fall des kombinierten Vollstreckungsauftrags lediglich als bloß vorbereitende Vollstreckungshandlung dar, die nur dazu dient, die nachfolgenden Vollstreckungsmaßnahmen zu betreiben (vgl. Rohn in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., § 18 Rn. 8). Dieser Versuch ist keine selbständig etwa neben einer Pfändung oder Einholung der Vermögensauskunft stehende, besondere Vollstreckungsmaßnahme (vgl. , juris Rn. 11), sondern im Hinblick darauf, dass der Gerichtsvollzieher nach § 802b Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein soll, die erste Stufe einer Sequenz von Vollstreckungshandlungen.
14cc) Während der gemäß § 802a Abs. 2 ZPO ausdrücklich auf den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache beschränkte Vollstreckungsauftrag mit dessen Scheitern beendet ist, ist dies bei einem kombinierten Vollstreckungsauftrag, bei dem nach diesem Scheitern ohne weiteres weitere Vollstreckungsmaßnahmen folgen, nicht der Fall. Darüber hinaus ist auch der Versuch der gütlichen Erledigung nach ihrem (ersten) Scheitern nicht dauerhaft beendet, weil der Gerichtsvollzieher gemäß § 802b Abs. 1 ZPO in jeder Lage des fortgesetzten Vollstreckungsverfahrens weiter eine gütliche Erledigung zu suchen hat (vgl. Volpert, RVGreport 2013, 375, 377).
15dd) Die Vorschriften des § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und des § 802b Abs. 1 ZPO gehen auf das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung zurück, mit dem - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht - unter anderem eine Förderung der gütlichen Einigung in der Zwangsvollstreckung bezweckt war (vgl. Gesetzentwurf des Bundesrats für ein Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S. 21). Durch die Aufnahme des Versuchs der gütlichen Erledigung der Sache in den Katalog der Vollstreckungsmaßnahmen gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 ZPO wurde in Verbindung mit Satz 2 dieser Vorschrift für den Gläubiger die Möglichkeit geschaffen, den Vollstreckungsauftrag auf den Versuch einer gütlichen Erledigung zu beschränken. Macht der Gläubiger hiervon Gebrauch, so fällt eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG an. Ist der Versuch der gütlichen Erledigung dagegen Teil eines kombinierten, umfassenderen Vollstreckungsauftrags, der etwa den Auftrag zur Pfändung oder Einholung einer Vermögensauskunft einschließt, so kann es sich dabei im Hinblick auf die gleichzeitig mit § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 ZPO eingeführte Vorschrift des § 802b Abs. 1 ZPO, wonach der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein soll, um keine eigenständige Vollstreckungsmaßnahme handeln. Der Versuch einer gütlichen Einigung soll nach § 802b Abs. 1 ZPO Bestandteil jeder Vollstreckungsmaßnahme des Gerichtsvollziehers sein und stellt deshalb im Rahmen eines kombinierten Vollstreckungsauftrags keine eigenständige Vollstreckungsmaßnahme dar. Vielmehr handelt es sich um eine der Zeitersparnis und Effektivität der Zwangsvollstreckung dienende Hilfsbefugnis des Gerichtsvollziehers bei den ihm zugewiesenen Vollstreckungsmaßnahmen (zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners nach § 755 Abs. 1 ZPO vgl. , NJW-RR 2017, 960 Rn. 7).
16ee) Zwar weist die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf hin, dass dem Gerichtsvollzieher für den Versuch einer gütlichen Erledigung gemäß Nr. 207 KV GvKostG eine Gebühr in Höhe von 16 € zusteht, die sich auf 8 € reduziert, wenn der Gerichtsvollzieher zugleich mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO beauftragt wird. Ausweislich Nr. 207 und 208 KV GvKostG handelt es sich dabei aber um eine Gebühr, die dem Gerichtsvollzieher aufgrund seiner stets gemäß § 802b Abs. 1 ZPO bestehenden, unterstützenden Hilfsbefugnis entsteht, eine gütliche Erledigung zu versuchen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde lässt sich deshalb aus dieser Gebührenregelung für Gerichtsvollzieher nicht entnehmen, dass der Versuch einer gütlichen Erledigung im Fall der Beauftragung mit weiteren Vollstreckungsmaßnahmen als besondere Angelegenheit im Sinne des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu behandeln ist. Vielmehr handelt es sich jedenfalls bei der im Fall gleichzeitiger Beauftragung mit Maßnahmen nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO gewährten Gebühr gemäß Nr. 208 KV GvKostG um einen dem Gerichtsvollzieher gewährten Ausgleich für einen bei der Durchführung eines Vollstreckungsauftrags tatsächlich entstehenden Mehraufwand. Demgegenüber hat der Gläubigervertreter beim Versuch der gütlichen Einigung keinen direkten Kontakt zum Schuldner. Schon deshalb ist ein Gleichlauf von Gerichtsvollzieher- und Anwaltsvergütung hier nicht geboten.
17e) Im Streitfall ist der Auftrag für den Versuch der gütlichen Einigung nicht isoliert, sondern kombiniert insbesondere mit den Vollstreckungsmaßnahmen der Pfändung und der Einholung einer Vermögensauskunft erteilt worden. Der Gläubigerin steht damit dafür keine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zu.
182. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass der Gerichtsvollzieher eine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG für den Auftrag zur Einholung von Drittauskünften abgesetzt hat.
19Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 802l ZPO eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht (BGH, WM 2019, 33 Rn. 10 bis 20 - Gebühr für Drittauskunft; , juris Rn. 6 bis 12; Beschluss vom - I ZB 81/18, juris Rn. 6 bis 11). Der vorliegende Fall gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
20IV. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:180719BIZB104.18.0
Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 10 Nr. 36
NJW 2019 S. 3080 Nr. 42
WM 2019 S. 1696 Nr. 36
RAAAH-28424