Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuer | Zur Frage der Gewerblichkeit der Tätigkeit eines Rentenberaters
Die lassen sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der Rentenberater übt keine Tätigkeit aus, die einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe – insbesondere dem des Rechtsanwalts bzw. Steuerberaters – ähnlich ist. Es fehlt an einer Vergleichbarkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit. (2) Der Rentenberater erzielt auch keine Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, denn seine Tätigkeit ist im Schwerpunkt beratender Natur und – anders als die gesetzlichen Regelbeispiele – nicht berufsbildtypisch durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt.
Hinsichtlich der den Katalogberufen ähnlichen Tätigkeiten folgen die beiden Urteile der bisherigen ständigen Rechtsprechung de...