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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7111/17 EFG 2019 S. 1516 Nr. 18

Gesetze: EStG 2012 § 17 Abs. 1, EStG 2012 § 17 Abs. 4, EStG 2012 § 10d Abs. 4 S. 4, EStG 2012 § 10d Abs. 1 S. 1, EStG 2012 § 10d Ab S. 5, FGO § 40 Abs. 2

Anfechtung des einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte und eine Steuer von 0 EUR festsetzenden Einkommensteuerbescheids des Verlustentstehungsjahres zur Klärung der Höhe des in das Vorjahr zurückzutragenden Verlusts erforderlich

Entstehung eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 EStG bereits im Jahr der Insolvenzeröffnung

Leitsatz

1. Aufgrund der Neuregelung des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG durch das JStG 2010 muss für die Berechnung eines ins Vorjahr zurückzutragenden Verlusts nicht der Einkommensteuerbescheid für das Rücktragsjahr, sondern der die Einkommensteuer für das Verlustentstehungsjahr aufgrund eines negativen Gesamtbetrags der Einkünfte auf 0 EUR festsetzende Einkommensteuerbescheid angefochten werden; es ist immer im Verlustentstehungsjahr über die Höhe des entstandenen Verlustes zu entscheiden, unabhängig davon, ob nach Verrechnung im Entstehungsjahr und Rücktrag noch ein vorzutragender und festzustellender Verlustteil verbleibt.

2. Auflösungsverluste im Sinne von § 17 Abs. 4 EStG entstehen grundsätzlich, wobei die gesellschaftsrechtliche Auflösung vorausgesetzt ist, wenn Auskehrungen abgewickelt sind und nachträgliche Anschaffungskosten feststehen. Dies ist regelmäßig der Abschluss der Liquidation. Ein Auflösungsverlust ist dann zu berücksichtigen, wenn der Gesellschafter nicht mehr mit Zuteilungen und Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen rechnen kann und feststeht, ob und in welchem Umfang noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende Aufgabe- oder Veräußerungskosten anfallen werden.

3. Davon abweichend entsteht ein Auflösungsverlust in dem Zeitpunkt vor Abschluss der Liquidation, in dem feststeht, dass kein Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird und mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlusts nicht mehr zu rechnen ist. Es muss also feststehen, dass keine (weiteren wesentlichen) Anschaffungskosten oder Auflösungskosten mehr anfallen. Indizien dafür sind: keine aktive Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, entsprechende Angaben in der Bilanz, kein Anlagevermögen, keine Vorräte.

4. Auch bei Auflösung der Kapitalgsellschaft durch Insolvenzverfahren ist der Verlust grundsätzlich erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens entstanden. Ausnahmsweise entsteht der Verlust zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich dann, wenn bereits vor dem Abschluss des Verfahrens der Verlust sicher feststeht (im Streitfall stand schon im Jahr der Insolvenzeröffnung fest, dass keine Nachschusspflichten des Gesellschafters bestanden, nachträgliche Anschaffungskosten nicht mehr anfallen würden und er auch keine Auskehrungen aus der Masse mehr erhalten würde).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 1516 Nr. 18
EStB 2020 S. 33 Nr. 1
GStB 2020 S. 215 Nr. 6
YAAAH-28290

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