Personengesellschaft als umsatzsteuerliche Organgesellschaft trotz Gesellschafterstellung von Personen, die nicht in das Unternehmen
des Organträgers eingegliedert sind (gegen BFH-Rechtsprechung und gegen Auffassung der Finanzverwaltung in Abschn. 2.8 Abs.
5a Satz 1 UStAE)
Leitsatz
1. Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Eine GmbH & Co. KG kann entweder durch richtlinienkonforme Auslegung oder
teleologische Extension grundsätzlich ebenfalls unter das Tatbestandsmerkmal „juristische Person” im Sinne des § 2 Abs. 2
Nr. 2 Satz 1 UStG subsummiert werden, also Organgesellschaft einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft sein (Anschluss an
BFH-Rechtsprechung).
2. Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Die Möglichkeit der finanziellen Eingliederung von Personengesellschaften
unter denselben Bedingungen wie bei juristischen Personen ist durch die Vorgaben der Rechtsprechung des EuGH geboten. Eine
finanzielle Eingliederung einer Personengesellschaft kann unter Berücksichtigung des Unionsrechts auch dann bestehen, wenn
bei der Personengesellschaft neben dem Organträger auch Personen Gesellschafter sind, die nicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG
in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind (gegen , BStBl 2017 II
S. 547 und gegen die Auffassung der Finanzverwaltung in Abschn. 2.8 Abs. 5a Satz 1 UStAE).
3. Die finanzielle Eingliederung erfordert, dass der Organträger seinen Willen durch Mehrheitsbeschlüsse in der Organgesellschaft
durchsetzen kann. Dass vereinzelte Beschlussfassungen über Fragen des Gesellschafterbestands sowie über Änderungen des Gesellschaftsvertrages
weiterhin dem Einstimmigkeitsprinzip unterliegen, ist insoweit unerheblich. Entscheidend für die Beherrschungsmöglichkeit
im Sinne einer finanziellen Eingliederung ist nämlich allein, ob eine solche bei Entstehung der Steuer nach der aktuellen
Fassung des Gesellschaftsvertrages und dem aktuellen Gesellschafterbestand gegeben ist, sodass es auf besondere Mehrheitsverhältnisse
hinsichtlich dieser Fragen nicht ankommen kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 1485 Nr. 17 GmbHR 2019 S. 1086 Nr. 19 KÖSDI 2019 S. 21431 Nr. 10 RAAAH-28288
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