Betriebshof des Arbeitgebers als einem Müllwerker vom Arbeitgeber zugewiesene „erste Tätigkeitsstätte”
Leitsatz
1. Für einen Müllwerker, der arbeitstäglich als einer von zwei sogenannten Läufern neben dem Kraftfahrer auf dem Lkw mitfährt,
der die Mülltonnen der Kunden entleert und der nach Weisung des Arbeitgebers morgens immer zum Betriebshof des Arbeitsgebers
kommen muss, um sich nach dem Umkleiden zunächst die Ansage der Einsatzleitung anzuhören, in den sog. Tourenraum zu gehen,
sich das Tourenbuch sowie die Fahrzeugpapiere und die Fahrzeugschlüssel abzuholen, das Müllfahrzeug aufzusuchen und mit zwei
anderen Kollegen die Beleuchtung des Fahrzeugs zu kontrollieren, stellt der Betriebshof die „erste Tätigkeitsstätte” im Sinne
des § 9 Abs. 4 EStG dar; insoweit ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer an der betrieblichen Einrichtung (hier: Betriebshof)
seine eigentliche berufliche Tätigkeit ausübt.
2. Nach § 9 Abs. 4 EStG in der ab 2014 geltenden Fassung tritt bei Vorliegen einer dauerhaften arbeits- oder dienstrechtlichen
Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer betrieblichen Einrichtung das konkrete Gewicht der an dieser Einrichtung ausgeübten Tätigkeit
zugunsten der arbeitgeberseitigen Zuordnung in den Hintergrund; insoweit kommt es nicht mehr auf den nach qualitativen Merkmalen
zu bestimmenden Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers an. Nur wenn der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte kraft
dauerhafter Zuordnung im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG hat, ist auf die in § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG genannten quantitativen
Merkmale abzustellen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 1442 Nr. 17 EStB 2020 S. 31 Nr. 1 KÖSDI 2019 S. 21427 Nr. 10 DAAAH-28284
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