Aufhebung der Vollziehung von Grundbesitzwertfeststellungsbescheiden im Fall der Erstellung eines Verkehrswertgutachten eines
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gemäß § 198 BewG erst ab
dem Zeitpunkt der Einreichung des Gutachtens beim Finanzamt bzw. Finanzgericht
Leitsatz
Wird bereits bei Einreichung der Feststellungserklärung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Grunderwerbsteuer geltend gemacht,
dass der Verkehrswert des Grundstücks infolge von Altlasten und Nutzungsbeschränkungen 0 EUR betrage und wird nach Feststellung
eines positiven Grundbesitzwerts Einspruch eingelegt, die Einreichung eines Gutachtens nach § 198 BewG angekündigt und die
Aussetzung der Vollziehung beantragt, so ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass im Hinblick auf bereits entstandene Säumniszuschläge
betreffend die zwischenzeitlich schon festgesetzte Grunderwerbsteuer die Aufhebung der Vollziehung erst ab dem späteren Zeitpunkt
der tatsächlichen Einreichung eines Verkehrswertgutachens zum Nachweis dieses niedrigeren gemeinen Werts gemäß § 198 BewG
beim Finanzamt bzw. Finanzgericht gewährt werden kann.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 1440 Nr. 17 PAAAH-28280
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