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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 3 V 3049/19 EFG 2019 S. 1440 Nr. 17

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 3 S. 2, BewG § 198, AO § 240

Aufhebung der Vollziehung von Grundbesitzwertfeststellungsbescheiden im Fall der Erstellung eines Verkehrswertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gemäß § 198 BewG erst ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Gutachtens beim Finanzamt bzw. Finanzgericht

Leitsatz

Wird bereits bei Einreichung der Feststellungserklärung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Grunderwerbsteuer geltend gemacht, dass der Verkehrswert des Grundstücks infolge von Altlasten und Nutzungsbeschränkungen 0 EUR betrage und wird nach Feststellung eines positiven Grundbesitzwerts Einspruch eingelegt, die Einreichung eines Gutachtens nach § 198 BewG angekündigt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt, so ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass im Hinblick auf bereits entstandene Säumniszuschläge betreffend die zwischenzeitlich schon festgesetzte Grunderwerbsteuer die Aufhebung der Vollziehung erst ab dem späteren Zeitpunkt der tatsächlichen Einreichung eines Verkehrswertgutachens zum Nachweis dieses niedrigeren gemeinen Werts gemäß § 198 BewG beim Finanzamt bzw. Finanzgericht gewährt werden kann.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 1440 Nr. 17
PAAAH-28280

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