Insolvenz; Frage der Einordnung der Vereinnahmung von Entgelten aus Bauleistungen als Masseverbindlichkeiten
Leitsatz
1. Die Frage, ob es sich bei einem Steueranspruch um eine Insolvenzforderung oder um eine Masseverbindlichkeit handelt, bestimmt
sich nach dem Zeitpunkt, zu dem der den Umsatzsteueranspruch begründende Tatbestand vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen
ist.
2. Im Streitfall hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Aufträge der Insolvenzschuldnerin fortgeführt. Die vertraglichen
Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber den Bauauftraggebern sind dadurch gem. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu Masseverbindlichkeiten
geworden.
3. Maßgeblich für das Entstehen der Masseverbindlichkeiten ist nicht die Vereinnahmung durch den Insolvenzschuldner, sondern
der Insolvenzverwalter muss die Erträge zur Masse ziehen. Durch Einziehung der Forderungen vom Konto der Insolvenzschuldnerin
hat der Insolvenzverwalter die Abschlagszahlungen vereinnahmt. Damit ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG die USt auf diese Abschlagszahlungen
entstanden.
Fundstelle(n): UStB 2019 S. 328 Nr. 11 SAAAH-28279
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