Finanzgericht
Rheinland-Pfalz
Urteil v. - 5 K 1077/17 EFG 2019 S. 1515 Nr. 18
Gesetze: AO § 8;
EStG
§ 1 Abs. 1 Satz 1
;
EStG § 19
;
NATO-TSt § 1 Abs. 1 S. 1 Buchst. a;
NATO-TSt § 1 Avs. 1 S. 1 Buchst. b;
Ottawa-Übereinkommen Artikel 2;
Ottawa-Übereinkommen Artikel 9;
Ottawa-Übereinkommen Artikel 17;
Übereinkommen über die Vorrechte
und Immunitäten der Vereinten Nationen Abkommen über die Vorrechte
und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Military Technical Agreement (Afghanistan) Artikel V Abschnitt 18
lit. b
Steuerbarkeit von Zahlungen
der NATO für Tätigkeit bei der ISAF in Afghanistan
Leitsatz
Zahlungen der NATO, die ein im Inland unbeschränkt Steuerpflichtiger
für seine Tätigkeit bei der ISAF (International Security Assistance
Force) in Afghanistan erhält, unterliegen in vollem Umfang der inländischen
Steuerpflicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 1515 Nr. 18 IWB-Kurznachricht Nr. 20/2019 S. 795 YAAAH-28277
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