Organschaft; Frage der organisatorischen Eingliederung
Leitsatz
1. Eine organisatorische Eingliederung liegt regelmäßig vor, wenn Personenidentität in den Leitungsgremien von Organträger
und Organgesellschaft besteht. Daneben kann sich die organisatorische Eingliederung auch daraus ergeben, dass leitende Mitarbeiter
des Organträgers als Geschäftsführer bzw. Vorstand der Organgesellschaft tätig sind. Im Streitfall liegt keine Personenidentität
in den Vertretungsorgangen vor, denn im Jahr 2011 gab es kein Vorstandsmitglied des Stpfl., das auch Mitglied im Vorstand
der Gesellschaft war. Gleiches gilt für die Vertretung durch einen leitenden Mitarbeiter.
2. Die Pflicht zur Berichterstattung aufgrund eines umfangreichen Berichtswesens allein gewährt ebenfalls keinen rechtlich
verbindlichen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung des Stpfl.
Fundstelle(n): BB 2019 S. 1877 Nr. 32 EFG 2019 S. 1481 Nr. 17 StB 2019 S. 288 Nr. 10 UR 2019 S. 688 Nr. 18 UStB 2019 S. 298 Nr. 10 QAAAH-28271
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