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Der Übernahmegewinn aus Aufwärtsverschmelzung im Organschaftsfall
Im Umwandlungssteuerrecht werden Verschmelzungen und Veräußerungen in ihrer Belastungswirkung grundsätzlich gleichgestellt. Dieses aus Sicht der Verwaltung seit jeher tragende Prinzip wurde kürzlich von der Finanzrechtsprechung bestätigt. Wie stark technisch geprägt und kompliziert allerdings die systemkonsequente Umsetzung für den Gesetzgeber und letzten Endes die Anwendung für den einzelnen Steuerpflichtigen sind, zeigt die Urteilsfindung des BFH in seiner Entscheidung v. - I R 16/16 ( NWB TAAAH-10780) im Zusammenhang mit der sog. Bruttomethode. In dem Fall wurde eine Kapitalgesellschaft auf ihre Muttergesellschaft verschmolzen, die ihrerseits als Organgesellschaft in einem Kapitalgesellschaftskonzern fungierte. [i]BFH, Urteil v. 26.9.2018 - I R 16/16, NWB TAAAH-10780 Nach Auffassung des Gerichts ist in diesen Fällen – im Gegensatz zur Veräußerungsvariante – zumindest nach derzeitiger Gesetzeslage keine fünfprozentige Hinzurechnung nichtabziehbarer Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 KStG vorzunehmen.
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Systematische Einordnung
[i]Keine Belastungsgleichheit zwischen Verschmelzung und Veräußerung bei OrganschaftBei einer Aufwärtsverschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf ihre alleinige Mutterkapitalgesellschaft sieht § 12 Abs. 2 UmwStG vor, da...