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Vereinbarkeit des Verspätungsgelds mit höherrangigem Recht
(1) Für Klagen, die sich gegen das Verspätungsgeld richten, ist der Finanzrechtsweg eröffnet. (2) § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung. (3) Eine Doppelbestrafung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn gegen einen Mitteilungspflichtigen ausschließlich ein Verspätungsgeld gem. § 22a Abs. 5 EStG, nicht aber eine Geldbuße nach § 50f EStG erhoben wird. (4) Die Regelungen des § 22a Abs. 1 und Abs. 5 EStG sind mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar (Bezug: § 22a Abs. 5, § 50f EStG; § 33 FGO; Art. 6 Abs. 2 EMRK).
Wird eine Rentenbezugsmitteilung nicht innerhalb der in § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO genannten Frist übermittelt, so ist gem. § 22a Abs. 5 Satz 1 EStG für jeden angefangenen Monat, in dem die Rentenbezugsmitteilung noch aussteht, ein Betrag i. H. von 10 € für jede ausstehende Rentenbezugsmitteilung an die zentrale Stelle zu entrichten (Verspätungsgeld). Neben dem ...