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NWB Nr. 34 vom Seite 2483

Neue Beiträge zur studentischen Kranken- und Pflegeversicherung ab Wintersemester 2019/2020

Gerald Eilts, AOK Norden

[i]Nicht in einer kostenfreien Familienversicherung versicherte StudierendeStudierende, bei denen die Voraussetzungen für eine kostenfreie Familienversicherung nicht (mehr) erfüllt sind, unterliegen grds. bis zum Ablauf des 14. Fachsemesters oder bis zum Ablauf des Semesters, in dem sie das 30. Lebensjahr vollenden, der studentischen Kranken- und Pflegeversicherungspflicht (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 9 SGB XI). Für diesen Personenkreis ist bei der Berechnung der Beiträge als Bemessungsgrundlage der BAföG-Bedarfssatz maßgebend, der für Studierende festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen (§ 13 Abs. 2 i. V. mit Abs. 1 Nr. 2 BAföG). Ob im Einzelfall tatsächlich BAföG bezogen wird, ist für die Beitragsberechnung irrelevant.

[i]BaföG-Bedarfssätze zum 1.8.2019 angehobenDurch das 26. BAföG-ÄndG v.  (BGBl 2019 I S. 1048) sind u. a. die für die Beitragsberechnung maßgeblichen BAföG-Bedarfssätze zum angehoben worden, und zwar von bislang 649 € auf 744 €. Die Anhebung führt auch zu höheren Beiträgen für in der studentischen Krankenversicherung (KVdS) pflichtversicherte Studierende. Auch die pflichtversicherten Praktikanten (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V) und die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten sind betroffen.

[i]Änderungen erst ab Beginn des WS bedeutsamÄnderungen beim BAföG-Bedarfssatz sind allerdings erst vom Beginn des auf die Änderung folgenden Semesters an zu berück...