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FG Düsseldorf 20.07.2018 1 K 2798/16 U, BBK 20/2019 S. 957

Umsatzsteuer | Kriterien zur Vorsteueraufteilung bei gemischter Gebäudenutzung

Bei einem gemischt genutzten Gebäude kann die Vorsteuer zwar nach dem Umsatzschlüssel statt nach dem Flächenschlüssel aufgeteilt werden, wenn die Gewerbeflächen und die Mietwohnungen nicht miteinander vergleichbar sind. Allein eine unterschiedliche Raumhöhe und Unterschiede bei der Sanitärausstattung und den Fenstern rechtfertigen aber keine Abweichung vom Flächenschlüssel.

So [i]Vergleichbarkeit anhand Höhe und Ausstattung waren die Gewerberäume im Streitfall zwar mit 3,35 m höher als die Wohnungen mit 2,80 m. Die sich rechnerisch ergebenden höheren Rohbaukosten resultierten aber S. 958nicht aus einem höheren Herstellungsaufwand. So hatten z. B. die Wohnungen mehr Zwischenwände. Zu den Gewerberäumen gehörte auch ein überbauter, ansonsten aber zu den Seiten hin offener Arkadengang, der keine hohen Rohbaukosten verursacht haben kann. ...