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Steuerrecht | Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei einem einzigen Auftraggeber
Ein Unternehmer, der nur einen Auftraggeber hat, unterhält seine Betriebsstätte, die für die Nichtabziehbarkeit der Fahrtkosten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG maßgeblich ist, am Sitz seines Auftraggebers. Die Fahrten dorthin sind daher nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar.
Unbeachtlich ist, ob der Unternehmer noch eine weitere Betriebsstätte i. S. von § 12 AO unterhält, an der er seine Geräte lagert. Für die Abziehbarkeit der Fahrtkosten kommt es auf den Mittelpunkt seiner betrieblichen Tätigkeit an.
Der [i]Kläger hatte nur einen Auftraggeber Kläger war Abbruchunternehmer und wohnte in A-Stadt. In A-Stadt unterhielt er auch ein Lager für seine Geräte. Sein einziger Auftraggeber saß in C-Stadt. An der Hälfte der Tage fuhr der Kläger von seiner Wohnung nach C-Stadt zu seinem Auftraggeber, an der anderen Hälfte fuhr er von seiner W...