Abschnitt 2: Ausstellung und Sperrung der eID-Karte; elektronischer Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät [1]
§ 8 Ausstellung der eID-Karte [2]
(1) 1Die eID-Karte wird auf Antrag für die antragstellende Person ausgestellt, wenn sie
dem in § 1 Absatz 1 genannten Personenkreis unterfällt und
mindestens 16 Jahre alt ist.
2Jugendliche, die mindestens 16 Jahre alt sind, dürfen Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz vornehmen.
(2) 1In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der antragstellenden Person notwendig sind. 2Die Angaben zu dem Doktorgrad und zu den Ordens- und Künstlernamen sind freigestellt. 3Die antragstellende Person hat die erforderlichen Nachweise zu erbringen und sich unter Vorlage eines anerkannten und gültigen ausländischen Passes oder Personalausweises vor der ausgebenden Stelle persönlich zu identifizieren.
(3) Bestehen Zweifel über die Identität der antragstellenden Person, so ist die Ausstellung einer eID-Karte abzulehnen.
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RAAAH-27773
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2281, ber. I S. 3678) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 3 Nr. 4 i. V. mit Art. 7 Abs. 4 Gesetz v. wird § 8 Abs. 1 mit Wirkung v. wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „16“ durch die Angabe „13“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „16“ durch die Angabe „13“ ersetzt.