Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 6 Sachliche Zuständigkeit [1]
(1) Zuständig für Angelegenheiten, die die eID-Karte betreffen, sind:
in Deutschland die von den Ländern bestimmten Behörden,
im Ausland das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen
(eID-Karte-Behörden).
(2) Für die Einziehung und Sicherstellung der eID-Karte sind neben den eID-Karte-Behörden auch die zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden (§ 2 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes) zuständig.
(3) Zuständig
für die Erteilung und Aufhebung von Berechtigungen nach den §§ 15 bis 17 ist die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nach § 3 Absatz 3 Nummer 2,
für das Führen einer Sperrliste nach § 9 Absatz 3 ist der Sperrlistenbetreiber nach § 3 Absatz 3 Nummer 3.
(4) Für das elektronisch beantragte Neusetzen der Geheimnummer ist der Kartenhersteller zuständig.
(5) Für die Übermittlung von Daten nach § 4 Absatz 4 Satz 2 aus dem Chip der eID-Karte auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät nach § 8a Absatz 1 Satz 1 sowie für die Auskunft nach § 8a Absatz 5 ist der Kartenhersteller zuständig.
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RAAAH-27773
1Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2281, ber. I S. 3678) mit Wirkung v. .