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eIDKG § 5

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 5 Gültigkeitsdauer

(1) Die eID-Karte wird für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.

(2) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.

(3) Vor Ablauf der Gültigkeit einer eID-Karte kann eine neue eID-Karte beantragt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung dargelegt wird.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAH-27773

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