Abschnitt 7: Gebühren und Auslagen; Bußgeldvorschriften
§ 25 Verordnungsermächtigung [1]
1Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
das Muster der eID-Karte zu bestimmen,
den Zugriffsschutz auf die im Chip abgelegten Daten zu regeln,
die Einzelheiten des Antragsverfahrens zu regeln,
die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Antragsdaten von den eID-Karte-Behörden an den Kartenhersteller zu regeln,
die Herstellung der eID-Karte und die Übermittlung und Übergabe von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort zu regeln,
Einzelheiten der Aushändigung und den Versand der eID-Karte zu regeln,
die Änderung von Daten der eID-Karte wie den Namen oder die Anschrift, einschließlich des Verfahrens der Änderung der Anschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach einer elektronischen Anmeldung gemäß § 23a des Bundesmeldegesetzes, zu regeln,
die Einzelheiten zur Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises und des Vor-Ort-Auslesens zu regeln,
die Einzelheiten zur Einrichtung und zur Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät, sowie zu den technischen Anforderungen an mobile Endgeräte nach § 2 Absatz 11 zu regeln,
die Einzelheiten
der Geheimnummer, einschließlich des Verfahrens des Neusetzens der Geheimnummer durch den Kartenhersteller nach elektronisch gestelltem Antrag,
der Sperrung und Entsperrung sowie
der Speicherung und Löschung der Sperrmerkmale und des Sperrkennworts
festzulegen,
die sicherheitstechnischen Rahmenbedingungen festzulegen, die vorliegen müssen, damit öffentliche und private Stellen ein Benutzerkonto nach § 14 in Verbindung mit § 19 Absatz 5 des Personalausweisgesetzes anlegen und betreiben dürfen,
die Einzelheiten der Vergabe der Berechtigungen und der Berechtigungszertifikate festzulegen ,
die Einzelheiten zur Durchführung von automatisierten Mitteilungen oder automatisierten Abrufen nach § 19a sowie zur Form und zum Inhalt der zu übermittelnden Daten festzulegen.
2In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 8a sind Regelungen zu Maßnahmen gegen eine missbräuchliche Verwendung bei der Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät vorzusehen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAH-27773
1Anm. d. Red.: § 25 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .