Abschnitt 6: Pflichten des Karteninhabers; Ungültigkeit und Einziehung
§ 22 Einziehung und Sicherstellung
(1) Eine ungültige eID-Karte kann eingezogen werden.
(2) Eine eID-Karte kann sichergestellt werden, wenn
eine Person sie unberechtigt besitzt oder
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die eID-Karte ungültig ist.
(3) Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine aufschiebende Wirkung.
Fundstelle(n):
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RAAAH-27773