eIDKG § 19a

Abschnitt 5: eID-Karte-Register

§ 19a Verwendung von im eID-Karte-Register gespeicherten Daten [1]

eID-Karte-Behörden dürfen anderen eID-Karte-Behörden im automatisierten Verfahren Daten des eID-Karte-Registers übermitteln oder Daten aus eID-Karte-Registern, die in Zuständigkeit anderer eID-Karte-Behörden geführt werden, abrufen, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Pflichten erforderlich ist.

Fundstelle(n):
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RAAAH-27773

1Anm. d. Red.: § 19a eingefügt gem. Gesetz v. mit Wirkung v. .