eIDKG § 19

Abschnitt 5: eID-Karte-Register

§ 19 eID-Karte-Register [1] [2] [3]

(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes führen die eID-Karte-Behörden Register über die beantragten und ausgegebenen eID-Karten (eID-Karte-Register).

(2) 1Die Daten des eID-Karte-Registers und des Melderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils anderen Registers verwendet werden. 2Zu diesem Zweck dürfen eID-Karte-Behörden untereinander die im Register enthaltenen Daten übermitteln.

(3) Das eID-Karte-Register darf neben verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:

1.

Familienname und Geburtsname,

2.

Vornamen,

3.

Doktorgrad,

4.

Tag der Geburt,

5.

Ort der Geburt,

6.

Anschrift,

6a.

E-Mail-Adresse, sofern der Inhaber der eID-Karte in die Speicherung einwilligt,

7.

Staatsangehörigkeit,

8.

Seriennummer,

9.

Sperrkennwort und Sperrsumme,

10.

letzter Tag der Gültigkeitsdauer,

11.

ausstellende Behörde,

12.

die örtlich zuständige eID-Karte-Behörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden eID-Karte-Behörde identisch ist, und

13.

Ordensname, Künstlername.

(4) Personenbezogene Daten im eID-Karte-Register sind mindestens bis zur Ausstellung einer neuen eID-Karte, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der eID-Karte, auf die sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen.

(5) 1Wird eine andere als die ausstellende eID-Karte-Behörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 3 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten speichern. 2Absatz 4 gilt entsprechend.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAH-27773

1Anm. d. Red.: § 19 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 9 i. V. mit Art. 22 Satz 2 Gesetz v. (BGBl I S. 591), i. d. F. des Gesetzes z v. (BGBl 2024 I Nr. 322), wird in § 19 Abs. 3 mit Wirkung v. dem Tag, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt jeweils bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung nach den jeweils geänderten Gesetzen vorliegen, nach Nummer 7 folgende Nummer 7a eingefügt:
„7a. Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz,“.

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 6 i. V. mit Art. 7 Abs. 4 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 322) wird dem § 19 mit Wirkung v. dem Tag, an dem die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung nach Artikel 6 sowie nach Artikel 9 des Gesetzes vom (BGBl I S. 591) vorliegen, folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz durch die eID-Karte-Behörden ist nach diesem Gesetz zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig. Ist zu einer Person keine Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz im eID-Karten-Register gespeichert, kann der Eintrag durch Abgleich mit dem Melderegister erfolgen. Die eID-Karten-Behörden können die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz auch durch einen Datenabruf nach § 6 Absatz 2 des Identifikationsnummerngesetzes bei der Registermodernisierungsbehörde erheben. Existiert zu der Person noch keine Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz, ist diese auf Veranlassung der eID-Karten-Behörden bei der Registermodernisierungsbehörde durch das Bundeszentralamt für Steuern zu vergeben.“