eIDKG § 19

Abschnitt 5: eID-Karte-Register

§ 19 eID-Karte-Register [1] [2] [3]

(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes führen die eID-Karte-Behörden Register über die beantragten und ausgegebenen eID-Karten (eID-Karte-Register).

(2) 1Die Daten des eID-Karte-Registers und des Melderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils anderen Registers verwendet werden. 2Zu diesem Zweck dürfen eID-Karte-Behörden untereinander die im Register enthaltenen Daten übermitteln.

(3) Das eID-Karte-Register darf neben verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:

  1. Familienname und Geburtsname,

  2. Vornamen,

  3. Doktorgrad,

  4. Tag der Geburt,

  5. Ort der Geburt,

  6. Anschrift,

  7. Staatsangehörigkeit,

  8. Seriennummer,

  9. Sperrkennwort und Sperrsumme,

  10. letzter Tag der Gültigkeitsdauer,

  11. ausstellende Behörde,

  12. die örtlich zuständige eID-Karte-Behörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden eID-Karte-Behörde identisch ist, und

  13. Ordensname, Künstlername.

(4) Personenbezogene Daten im eID-Karte-Register sind mindestens bis zur Ausstellung einer neuen eID-Karte, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der eID-Karte, auf die sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen.

(5) 1Wird eine andere als die ausstellende eID-Karte-Behörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 3 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten speichern. 2Absatz 4 gilt entsprechend.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAH-27773

1Anm. d. Red.: § 19 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 3 Nr. 5 Buchst. a i. V. mit Art. 7 Abs. 4 Gesetz v. wird § 19 Abs. 3 mit Wirkung v. wie folgt geändert:
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a. E-Mail-Adresse, sofern der Inhaber der eID-Karte in die Speicherung einwilligt,“.

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 9 i. V. mit Art. 22 Satz 2 Gesetz v. (BGBl I S. 591) wird § 19 mit Wirkung v. dem Tag, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt jeweils bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung nach den jeweils geänderten Gesetzen vorliegen, wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 wird nach Nummer 7 folgende Nummer 7a eingefügt: „7a. Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz,“.
2. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz durch die eID-Karte-Behörden ist nach diesem Gesetz zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig. Ist zu einer Person keine Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz im eID-Karten-Register gespeichert, kann der Eintrag durch Abgleich mit dem Melderegister erfolgen. Die eID-Karten-Behörden können die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz auch durch einen Datenabruf nach § 6 Absatz 2 des Identifikationsnummerngesetzes bei der Registermodernisierungsbehörde erheben. Existiert zu der Person noch keine Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz, ist diese auf Veranlassung der eID-Karten-Behörden bei der Registermodernisierungsbehörde durch das Bundeszentralamt für Steuern zu vergeben.“