Abschnitt 5: eID-Karte-Register
§ 19 eID-Karte-Register [1] [2] [3]
(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes führen die eID-Karte-Behörden Register über die beantragten und ausgegebenen eID-Karten (eID-Karte-Register).
(2) 1Die Daten des eID-Karte-Registers und des Melderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils anderen Registers verwendet werden. 2Zu diesem Zweck dürfen eID-Karte-Behörden untereinander die im Register enthaltenen Daten übermitteln.
(3) Das eID-Karte-Register darf neben verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:
Familienname und Geburtsname,
Vornamen,
Doktorgrad,
Tag der Geburt,
Ort der Geburt,
Anschrift,
E-Mail-Adresse, sofern der Inhaber der eID-Karte in die Speicherung einwilligt,
Staatsangehörigkeit,
Seriennummer,
Sperrkennwort und Sperrsumme,
letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
ausstellende Behörde,
die örtlich zuständige eID-Karte-Behörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden eID-Karte-Behörde identisch ist, und
Ordensname, Künstlername.
(4) Personenbezogene Daten im eID-Karte-Register sind mindestens bis zur Ausstellung einer neuen eID-Karte, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der eID-Karte, auf die sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen.
(5) 1Wird eine andere als die ausstellende eID-Karte-Behörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 3 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten speichern. 2Absatz 4 gilt entsprechend.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAH-27773
1Anm. d. Red.: § 19 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
9 i. V. mit Art. 22 Satz 2 Gesetz v.
(BGBl I S.
591), i. d. F. des Gesetzes z v. (BGBl
2024 I Nr. 322), wird in § 19 Abs. 3 mit Wirkung v. dem Tag, an dem das
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt jeweils
bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der
Identifikationsnummer nach
§ 139b der
Abgabenordnung nach den jeweils geänderten Gesetzen
vorliegen, nach Nummer 7 folgende Nummer 7a eingefügt:
„7a. Identifikationsnummer nach dem
Identifikationsnummerngesetz,“.
3Anm. d. Red.:
Gemäß Art. 6 i. V. mit Art. 7 Abs. 4 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 322)
wird dem § 19 mit Wirkung v. dem Tag, an dem die technischen Voraussetzungen
für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung
nach Artikel 6 sowie nach Artikel 9 des Gesetzes vom (BGBl I S.
591) vorliegen, folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die
Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz
durch die eID-Karte-Behörden ist nach diesem Gesetz zum Zwecke der Erbringung
von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig. Ist zu einer
Person keine Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz im
eID-Karten-Register gespeichert, kann der Eintrag durch Abgleich mit dem
Melderegister erfolgen. Die eID-Karten-Behörden können die
Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz auch durch einen
Datenabruf nach § 6 Absatz 2 des Identifikationsnummerngesetzes bei der
Registermodernisierungsbehörde erheben. Existiert zu der Person noch keine
Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz, ist diese auf
Veranlassung der eID-Karten-Behörden bei der Registermodernisierungsbehörde
durch das Bundeszentralamt für Steuern zu vergeben.“