Abschnitt 4: Hoheitliche Berechtigungszertifikate; Berechtigungen; elektronische Signaturen [1]
§ 15 Berechtigungen für Diensteanbieter
(1) 1Um Daten im Wege des elektronischen Identitätsnachweises anzufragen, benötigen Diensteanbieter eine Berechtigung. 2Die Berechtigung lässt datenschutzrechtliche Vorschriften unberührt. 3Das Vorliegen einer Berechtigung ist durch die Vergabe von Berechtigungszertifikaten technisch abzusichern.
(2) Für die Voraussetzungen und das Verfahren gelten die Vorschriften des § 21 Absatz 2 bis 8 des Personalausweisgesetzes entsprechend.
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RAAAH-27773
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 530) mit Wirkung v. .