Kindergeld für einen Zeitraum,
der mehr als sechs Monate vor Beginn des Monats liegt, in dem der
Antrag auf Kindergeld eingegangen ist
Leitsatz
1. Ein in
einem EU-Mitgliedsstaat gestellter Antrag auf Kindergeld zu einem
Zeitpunkt (z.B. bei Geburt des Kindes), als für keinen Elternteil
ein Anknüpfungspunkt für Kindergeld bzw. Familienleistungen in Deutschland
bestand, ist kein Antrag bei der zuständigen Familienkasse im Sinne
der §§ 66 Abs. 3, 67 EStG. Hier besteht für die Behörde des EU-Mitgliedsstaates
auch keine Veranlassung zur Weiterleitung.
2. Die Vorschrift des § 66
Abs. 3 EStG betrifft das Festsetzungsverfahren und nicht das Erhebungsverfahren.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): TAAAH-27755
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