Klageerhebung durch einen
vor Löschung einer Kapitalgesellschaft ordnungsgemäß Bevollmächtigten; Klage wegen eines nicht angefochtenen Bescheides, über
den versehentlich im Einspruchsverfahren entschieden wurde; Bildung von Gewerbesteuer-Rückstellungen für Veranlagungszeiträume
vor 2008 nach Fahndungsprüfung Bezugnahme auf tatsächliche Feststellungen, Beweiswürdigungen
und rechtliche Beurteilungen eines Strafverfahrens
Leitsatz
1. Steuerrechtlich
wird eine gelöschte GmbH als fortbestehend angesehen, solange sie noch
steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen hat oder gegen sie ergangene
Bescheide angreift. Ihre Beteiligungsfähigkeit wird durch die Löschung
nicht berührt. Die Löschung einer GmbH hat zur Folge, dass ihr bisheriger
gesetzlicher Vertreter (Geschäftsführer) seine Vertretungsbefugnis
verliert. Eine vor Löschung der Gesellschaft ordnungsgemäß erteilte
Prozessvollmacht kann fortwirken.
2. Erlässt das Finanzamt eine
Einspruchsentscheidung bzgl. eines nicht angefochtenen Bescheides,
ist die hiergegen erhobene Klage, mit der eine geänderte Festsetzung begehrt
wird, unzulässig.
3. Unabhängig vom Vorliegen
einer Steuerhinterziehung ist eine gewinnmindernde Gewerbesteuer-Rückstellung
für Erhebungszeiträume, die vor dem endeten, frühestens
zu dem Zeitpunkt zu bilden, in dem konkret mit einer Inanspruchnahme
der entsprechenden Gewerbesteuer gerechnet werden muss.
4. Nach § 76 Abs. 1 FGO hat
das Finanzgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts
wegen zu erforschen. Es verletzt die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht
nicht dadurch, dass es sich die tatsächlichen Feststellungen, Beweiswürdigungen
und rechtlichen Beurteilungen des Strafverfahrens zu eigen macht,
wenn nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung
diese Feststellungen zutreffend sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2020 S. 560 Nr. 10 JAAAH-27754
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