Fremdüblichkeit einer Gewinnverteilungsabrede innerhalb einer atypisch stillen Gesellschaft
Leitsatz
1) Wird im Rahmen der Gewinnverteilungsabrede innerhalb einer atypisch stillen Gesellschaft, an der ausschließlich eine GmbH
und ihr alleiniger Gesellschafter beteiligt sind, dem atypisch still Beteiligten ohne Grundlage in dem bestehenden Gesellschaftsverhältnis
ein hoher Verlust zugewiesen, alleine zu dem Zweck, bei ihm einen Einkommensteuererstattungsanspruch zu generieren, der wiederum
in die Gesellschaft eingelegt werden soll, ist die Gewinnverteilungsabrede unangemessen und bleibt unberücksichtigt.
2) Ein noch nicht entstandener Einkommensteuererstattungsanspruch ist nicht einlagefähig.
Fundstelle(n): BB 2019 S. 2287 Nr. 39 DStZ 2019 S. 725 Nr. 20 EFG 2019 S. 1521 Nr. 18 EStB 2020 S. 30 Nr. 1 PAAAH-27752
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