Duldungsbescheid zur Inanspruchnahme bei sog. Kontenleihe
Leitsatz
1) Gemäß § 1 AnfG anfechtbar ist auch die Übertragung einer formellen Rechtsposition durch Einzahlung auf das "geliehene",
als Eigen-, nicht als Anderkonto geführte Bankkonto eines anderen oder die Aufforderung an einen Drittschuldner mit schuldbefreiender
Wirkung auf ein solches Konto zu überweisen.
2) Die Anfechtung einer solchen unentgeltlichen Leistung gegenüber dem Kontoinhaber ist gemäß § 4 Abs. 1 AnfG innerhalb des
vierjährigen Anfechtungszeitraums zulässig. Für eine auf zehn verlängerte Anfechtungsfrist i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG muss
der Kontoinhaber mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt haben. Eine Zurechnung der Gläubigerbenachteiligungsabsicht
analog § 166 Abs. 2 BGB kommt nur in Betracht, wenn der Schuldner bei seiner anfechtbaren Rechtshandlung zugleich in Vertretung
für den Anfechtungsgegner handelt bzw. wenn die anfechtbare Rechtshandlung zumindest in einem engen Zusammenhang mit dem Auftreten
oder seiner Stellung als Vertreter des Schuldners steht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 1496 Nr. 18 PStR 2020 S. 27 Nr. 2 YAAAH-27749
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