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Arbeitseinkünfte aus einem „Drittstaat“ im Ansässigkeitsstaat
„Sauvage und Lejeune“
Dem [i]EuGH, Urteil v. 24.10.2018 - Rs. C-602/17 „Sauvage und Lejeune“ NWB XAAAH-21235 sog. Arbeitsortprinzip in Art. 15 Abs. 1 OECD-MA 2017 entsprechende Bestimmungen in DBA belassen dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers das Recht, Arbeitseinkommen zu besteuern, soweit dies nicht in seinem „eigentlichen“ Tätigkeitsstaat, sondern – z. B. aufgrund von Dienstreisen – in einem dritten Staat verdient wurde. Der Drittstaat darf – wenn auch zu diesem ein DBA besteht – typischerweise wegen der sog. 183-Tage-Regelung (Art. 15 Abs. 2 OECD-MA 2017) nicht auf das auf seinem Territorium erzielte Arbeitseinkommen zugreifen. Auf Vorlage eines belgischen Gerichts hat der EuGH diese ganz typische Verteilung der Besteuerungsrechte unionsrechtlich gebilligt. Der EuGH bleibt dabei seiner bisherigen Rechtsprechung treu, wonach die Mitgliedstaaten die Aufteilung der Besteuerungsrechte grds. frei festlegen dürfen.
Steuerliche Nachteile, die sich für einen Arbeitnehmer aus der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Vertragsstaaten und aus Unterschieden in den Besteuerungssystemen ergeben, verstoßen nach Auffassung des EuGH nicht gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Unsicherheiten, wie sich, auf das Jahr gesehen, Besteuerungsrechte zwischen den involvierten Mitgliedstaaten ...