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EuGH | Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer
In dem Verfahren ging es um Gegenstände, die auf dem Luftweg zunächst im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in die EU gelangten und anschließend nach Griechenland weiterbefördert wurden. Das Verbringen der Gegenstände in die EU verstieß gegen zollrechtliche Vorschriften bzw. die anschließende Weiterbeförderung erfolgte ohne die Überführung in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren. Dadurch war zumindest die Zollschuld unstreitig nach Art. 202 ZK bzw. Art. 203 ZK entstanden.
Fraglich war, ob [i]Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht nicht in jedem Falle automatisch mit der Zollschuld für diese Waren die Einfuhrumsatzsteuer in Deutschland entstanden ist, wenn das Verbringen in die EU zollrechtlich fehlerhaft erfolgte. Der EuGH hat auf die Vorlagefragen des Hessischen Finanzgerichts entschieden, dass in diesem Fall die Einfuhrumsatzsteuer nur in dem Bestimmungsmitglieds...