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Notarkosten | Voraussetzungen einer Auftragserteilung
Als Kostenschuldner für ein nicht beendetes Beurkundungsverfahren haftet (nur) derjenige, der dem Notar den Auftrag zur Vornahme einer notariellen Amtstätigkeit erteilt hat (vgl. § 29 Nr. 1 GNotKG). Es ist hierunter grds. jedes an den Notar gerichtete, auch konkludent erklärte Ersuchen zu verstehen. Allein ein Schweigen auf den Vorschlag des Notars, den Entwurf einer Urkunde zu fertigen, reicht hierfür aber nicht aus.
Wer schweigt, setzt im Allgemeinen keinen Erklärungstatbestand; er bringt weder Zustimmung noch Ablehnung zum Ausdruck. Etwas anderes kann nur in Ausnahmefällen angenommen werden, wenn dem Schweigen aufgrund konkreter Umstände ein objektiver Erklärungswert beizumessen ist. Nach Anhörung der Beteiligten konnte der Senat eine Beauftragung durch den als Kostenschuldner in Anspruch Geno...